Kontopfändung: So schützen Sie sich

Eine Kontopfändung ist eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme, mit der ein Gläubiger versucht, ihm zustehendes Geld einzutreiben. Die Bank des Schuldners kann die Pfändung des Schuldnerkontos aber nur dann durchführen, wenn ihr ein gerichtlicher Pfändungs- und Überweisungsbeschluss oder eine behördliche Einziehungsverfügung eines öffentlichen Gläubigers vorliegt. Der Schuldner ist der Kontopfändung jedoch nicht schutzlos ausgeliefert, wenn er rechtzeitig Pfändungsschutz beantragt und die Bank das Konto als Pfändungsschutzkonto beziehungsweise P-Konto führt.

Daniel Winterl

Redaktionsleitung FinanceScout24


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Zuletzt aktualisiert: August 26, 2023

Author Daniel Winterl

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Daniel Winterl verantwortet als gelernter Betriebswirt die Finanz- und Versicherungsthemen bei FinanceScout24, um Ihnen die wichtigsten Infos bei ihrer Suche zur Verfügung zu stellen und das richtige Angebot für Sie zu finden.

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Inhaltsverzeichnis
     

    In Deutschland werden jährlich rund vier Millionen Girokonten gepfändet. Rund 50 Prozent der Zwangsvollstreckungsmaßnahmen werden dabei von öffentlichen Gläubigern wie Finanzbehörden eingeleitet. Während Behörden Gelder von Konten über eine Einziehungsverfügung eintreiben dürfen, brauchen alle anderen Gläubiger einen gerichtlichen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, um Kontenpfändungen einleiten zu können.

    Schritte vor einer Kontopfändung

    Bei aller Nüchternheit, die man in der Finanzwelt antrifft, ist Geld ein sehr emotionales Thema – zumindest für den, der eine unbefriedigte Forderung hat, und für den, der diese Forderung zum Zeitpunkt der Fälligkeit nicht begleichen kann. Die Kontopfändung steht am Ende einer Reihe von Maßnahmen, durch die ein Gläubiger offene Forderungen einzutreiben versucht. Im geschäftlichen Verkehr gibt es jedoch Regeln, an die sich auch der Gläubiger zu halten hat. So muss er im ersten Schritt eine Zahlungserinnerung beziehungsweise eine Mahnung mit Fristsetzung an den Schuldner senden.

    Wenn diese Frist ergebnislos verstreicht, kann der Gläubiger entweder eine letzte Zahlungsaufforderung / Mahnung mit erneuter Fristsetzung an den Schuldner schicken oder direkt einen Mahnbescheid beim zuständigen Mahngericht seines Bundeslandes beantragen.

    Dabei muss sich ein privater Gläubiger über die Rechtmäßigkeit seiner Forderung im Klaren sein, denn das Gericht prüft nicht, ob ein Rechtsanspruch auf Erhebung der Forderung besteht. Auf Antrag des Gläubigers sendet das Mahngericht dem Schuldner den Mahnbescheid kurzfristig zu. Für den Schuldner ist es die letzte Möglichkeit, die Rechtmäßigkeit der Forderung oder Teile der Forderung zu bestreiten. Für die Erhebung eines Widerspruchs hat er zwei Wochen Zeit. Er muss den Widerspruch aber noch nicht begründen. Auch hier prüft das Gericht nicht, ob der Anlass für den Widerspruch berechtigt ist. Bleibt der Widerspruch aus, kann der Gläubiger direkt einen Vollstreckungsbescheid beantragen, der dem Schuldner mit Fristsetzung zugesandt wird.

    Erst wenn diese Frist ebenfalls fruchtlos verstreicht, kann der Gläubiger Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Schuldner einleiten. Gegen die Forderung selbst kann der Schuldner nun nichts mehr unternehmen. Widerspricht der Schuldner dem Mahnbescheid, dann muss der Gläubiger den Anspruch bei Gericht einklagen. Entspricht das Gericht dem Anspruch, ergeht ein Urteil, das der Gläubiger vollstrecken kann, sofern der Schuldner gegen das Urteil keine weiteren Rechtsmittel einlegt. Ein Vollstreckungsbescheid ist genau wie ein gerichtlich erstrittenes Urteil ein Titel, der 30 Jahre lang gültig bleibt.

    Widerspruch nur mit Begründung

    Wenn Sie eine Rechnung komplett oder in Teilen nicht fristgerecht begleichen können und keine triftigen Gründe haben, die Forderung zu bestreiten, setzen Sie sich möglichst frühzeitig mit dem Gläubiger in Verbindung, bevor ein Mahnbescheid ergeht. Es bringt nichts, grundlos einen Widerspruch gegen einen Mahnbescheid zu erheben, nur weil Sie nicht zahlen können. Sie gewinnen allenfalls etwas Zeit, die allerdings teuer erkauft wird, weil die Forderungsangelegenheit in aller Regel in einem gerichtlichen Verfahren mündet und zur Hauptforderung neben Verzugszinsen noch Gerichts- und Anwaltsgebühren hinzukommen.

    In aller Regel wird der Gläubiger einen Gerichtsvollzieher beauftragen, die offene Forderung einzutreiben. Der Schuldner kann nun die Forderung in einer Summe oder in bis zu sechs gleich großen Raten an den Gerichtsvollzieher zahlen. Meistens erhält der Gerichtsvollzieher den Auftrag, im Fall der fruchtlosen Beitreibung eine Vermögensauskunft vom Schuldner abzuverlangen. Diese Auskunft muss der Schuldner wahrheitsgemäß erteilen, weil er sich andernfalls strafbar machen würde. Im Rahmen der Vermögensauskunft erfährt der Gläubiger – falls er nicht schon vorher Kenntnis hatte – von den Bankverbindungen des Schuldners und der Höhe darauf vorhandenen Gelder. Sofern die Summe die Forderung zumindest in Teilen abdeckt, kann sich der Gläubiger überlegen, ob er eine Kontopfändung einleitet.

    Ablauf einer Kontopfändung

    Um eine Kontopfändung einleiten zu können, muss der Gläubiger beim Amtsgericht, in dessen Bezirk der Schuldner wohnhaft ist, unter Vorlage des vollstreckbaren Titels einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss beantragen. Mit diesem Beschluss kann sich der Gläubiger an ein kontoführendes Institut des Schuldners wenden, um dessen Konto pfänden zu lassen. Die Bank ist als Drittschuldner verpflichtet, die Maßnahme gemäß den gesetzlichen Bestimmungen durchzuführen. Wenn dieses Konto nicht als Pfändungsschutzkonto geführt wird, kann die Bank das Konto bis zur Dispogrenze pfänden und die Summe dem Gläubiger überweisen, dessen Forderung sich dann um die gepfändete Summe reduziert.

    Eine Kontopfändung läuft so lange, bis alle Schulden getilgt werden konnten. Der Kontoinhaber kann in diesem Zeitraum kein Geld mehr abheben oder Überweisungen tätigen. Kann die ausstehende Forderung sofort und vollständig aus dem Bankguthaben beglichen werden, wird somit auch die Pfändung beendet. Weist das Konto jedoch eine zu geringe Deckung auf, so kann die Kontopfändung mehrere Monate oder sogar Jahre andauern. Dies ist abhängig vom verfügbaren Guthaben und der Höhe der Forderung.

    Vorsicht bei öffentlichen Gläubigern

    Nicht jeder, der einen Anspruch gegen Sie hat, muss das gerichtliche Mahnverfahren durchlaufen, bevor er Ihr Konto pfänden darf. So können beispielsweise Finanzämter nach einmaliger Anmahnung von Steuerschulden ohne weitere Vorwarnung per Einziehungsverfügung direkt auf das Konto zugreifen, das dem Finanzamt bekannt ist. Setzen Sie sich im Fall der Steuersäumnis unbedingt frühzeitig mit Ihrem Finanzamt in Verbindung und vereinbaren Sie eine Stundung oder Ratenzahlungen.

    Schutzmaßnahmen

    Eine Kontopfändung ist ärgerlich, weil ein Gläubiger im Extremfall Ihr gesamtes liquides Vermögen vereinnahmen und Sie in große Schwierigkeiten bringen kann. Sie können unter Umständen Ihren sonstigen Zahlungsverpflichtungen, wozu auch Unterhaltszahlungen gehören, nicht mehr nachkommen und haben schlimmstenfalls keinen einzigen Cent mehr für den Lebensunterhalt.

    Bei einer Lohn- und Gehaltspfändung gibt es von vornherein unpfändbare Freibeträge, bei einem normalen Girokonto hingegen nicht. Um die Härten, die eine Kontopfändung nach sich ziehen kann, auszuschließen, hat der Gesetzgeber zum 1. Juli 2010 die Möglichkeit zur Einrichtung eines Pfändungsschutzkontos geschaffen.

    Jedem, der ein Konto bei einem Geldinstitut hat, steht das Recht auf ein sogenanntes P-Konto zu, das ihn vor unzumutbaren Härten durch eine Kontopfändung schützt. Sofern Sie ein Girokonto haben und eine Pfändung droht, können Sie Ihr Konto deshalb jederzeit in ein P-Konto umwandeln. Das P-Konto bietet einen automatischen Pfändungsschutz von 1.260 Euro monatlich. Zusätzliche Beträge können auf Nachweis entrichtet werden.  Pfändungsschutz dürfen Sie aber nur für genau ein Konto beantragen. Die Banken oder Sparkassen sind gesetzlich verpflichtet, dem Antrag des Kunden zu entsprechen. Im Übrigen darf die Bank für Ihr Girokonto keine zusätzlichen Gebühren verlangen, wenn es als P-Konto geführt wird.

    Wann sollten Sie ein P-Konto beantragen?

    Wenn ein Gläubiger Ihrer Bank oder Sparkasse einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zustellt, werden Sie als Kontoinhaber normalerweise sofort von Ihrem Geldinstitut darüber informiert. Ab Eingang des Beschlusses bei Ihrem Institut läuft eine vierzehntägige Schutzfrist.

    Während dieser Frist darf die Bank weder Ihrem Gläubiger noch Ihnen Geld aus Ihrem verfügbaren Kontoguthaben auszahlen, weil das Konto auch für Sie gesperrt ist. Sie können erst wieder Geld vom Konto abheben, nachdem Sie es in ein P-Konto umgewandelt haben oder die Kontopfändung aufgehoben wurde. Sie sollten die vierzehntägige Frist daher nutzen und Pfändungsschutz für Ihr Konto beantragen.

    Die Umwandlung Ihres Girokontos in ein Pfändungsschutzkonto ist denkbar einfach. Gehen Sie hierfür einfach zu Ihrer Bank oder Sparkasse und beantragen Sie, dass Ihr Konto künftig als P-Konto geführt werden soll. Ihr kontoführendes Institut ist gemäß § 850k ZPO gesetzlich verpflichtet, Ihrem Antrag zu entsprechen und muss Ihr Konto innerhalb von vier Tagen in ein P-Konto umwandeln. Danach steht Ihnen monatlich ein pfändungsfreier Grundbetrag in Höhe von 1.073,88 Euro zur Verfügung. Ihr Geldinstitut meldet die Einrichtung des Pfändungsschutzkontos an die Schufa, um sicherzustellen, dass nur für ein einziges Konto Pfändungsschutz besteht.

    Freibeträge für das P-Konto erhöhen

    Über den Basispfändungsschutz von 1.073,88 Euro hinaus können Sie den Freibetrag unter bestimmten Voraussetzungen weiter erhöhen. Wenn Sie verheiratet sind, Kinder haben oder für weitere Personen Sozialleistungen auf dem Konto eingehen, können Sie den Freibetrag um 404,16 Euro für die erste und um 225,17 Euro ab der zweiten Person erhöhen. Hierfür benötigen Sie als Kontoinhaber eine P-Konto-Bescheinigung, die Sie beim Amtsgericht beantragen müssen.

    Alternativ können Sie gegen eine geringe Gebühr auch einen Anwalt mit der Beantragung der P-Konto-Bescheinigung zur Erhöhung des Pfändungsfreibetrags beauftragen. Die Bescheinigung ist Voraussetzung, damit die Bank Ihnen einen höheren, nicht pfändbaren Freibetrag auf dem P-Konto einräumen kann. Die aktuell gültigen Freibeträge wurden zuletzt vom Bundesministerium der Justiz in der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung vom 14. April 2015 aktualisiert.

    Höhere Freibeträge auf dem Konto verbleiben bei:

    • Unterhaltsverpflichtungen
    • Kindern (Kindergeld)
    • Sozialleistungseingang für weitere Personen

    Die P-Konto-Bescheinigung ist nicht mit einem Verfallsdatum versehen. Solange die Pfändung besteht, wird Ihr kontoführendes Institut aus verständlichen Gründen in regelmäßigen Abständen – erfahrungsgemäß alle ein bis zwei Jahre – eine neue Bescheinigung anfordern. Die Bank darf allerdings nur den Pfändungsfreibetrag übersteigendes Guthaben pfänden und an den Gläubiger überweisen.

    Seit dem 01.07.2015 hat sich der Pfändungsfreibetrag durch die Anhebung des Grundfreibetrags bei der Einkommenssteuer auf 1.073,88 Euro erhöht, zuvor waren nur 1.045,04 Euro pfändungsfrei. Damit hat der Gesetzgeber einen finanziellen Rahmen geschaffen, der das Existenzminimum des Schuldners sichert und es ihm erlaubt, mit seinen pfandfreien Einkünften weiter am Wirtschaftsleben teilzunehmen.

    Was tun bei Kontosperre

    Wenn Ihr Konto bereits wegen Kontopfändung gesperrt wurde, haben Sie ab Sperrung 14 Tage Zeit, um bei Ihrer Bank Pfändungsschutz zu beantragen. Danach können Sie wieder über Guthaben in Höhe des monatlichen Freibetrags verfügen. Falls Sie die Frist nicht einhalten können, sollten Sie unbedingt beim Amtsgericht eine Freigabe von unpfändbaren Anteilen Ihres Guthabens beantragen. Für die Bank gilt dem Gläubiger gegenüber eine Auszahlungssperre von vier Wochen nach Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses. Erst nach Ablauf der Frist darf Ihre Bank Beträge von Ihrem Konto an den Gläubiger überweisen.

    Eine Kontopfändung erfasst alle Ihre Konten bei einem Institut. Es sind also nicht nur Girokonten betroffen, sondern auch andere Guthaben wie Sparbücher und Termineinlagen. Zudem werden bei einer Kontopfändung grundsätzlich alle Geldeingänge erfasst. Es spielt also keine Rolle, ob es sich dabei um Lohnzahlungen aus einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis, Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit oder Sozialleistungen handelt. Die Kontopfändung bleibt so lange bestehen, bis sie wieder aufgehoben wird, was in aller Regel erst nach einer vollständigen Begleichung der offenen Forderung der Fall ist.

    Jeder Schuldner hat jedoch die Möglichkeit sich mit dem Pfändungsgläubiger auf regelmäßig erfolgende Teilzahlungen der zu pfändenden Forderung zu einigen. Wurde ein derartiges Abkommen geschlossen, wird die ausstehende Kontopfändung auf ruhend gestellt.

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