Kann eine versicherte Person ihre berufliche Tätigkeit laut medizinischem Befund vorübergehend nicht mehr ausüben und geht sie weder ihrer angestammten noch einer anderweitigen Erwerbstätigkeit nach, spricht das Gesetz von Arbeitsunfähigkeit. Sobald diese eintritt, muss der Betroffene seinen Versicherer unverzüglich, spätestens aber am Tag des vereinbarten Leistungsbeginns darüber informieren.