Gemeiner Wert: Wertermittlung für Steuer und Versicherung

Versicherungsunternehmen müssen für die Schadensabwicklung bei Sachschäden genau wissen, wie hoch der finanzielle Schaden ist, der behoben werden muss. In diesem Fall wird ein objektiver Wert benötigt, den diese Sache hat. Deshalb wird für die Wertermittlung häufig der sogenannte „gemeine Wert“ in Form eines konkreten Preises angesetzt. Dieser Wert findet jedoch auch im Steuerrecht Anwendung. So werden Steuerabgaben auf der Basis des gemeinen Werts berechnet.

Daniel Winterl

Redaktionsleitung FinanceScout24


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Zuletzt aktualisiert: April 27, 2023

Author Daniel Winterl

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Daniel Winterl verantwortet als gelernter Betriebswirt die Finanz- und Versicherungsthemen bei FinanceScout24, um Ihnen die wichtigsten Infos bei ihrer Suche zur Verfügung zu stellen und das richtige Angebot für Sie zu finden.

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Inhaltsverzeichnis
     

    Allgemeine Informationen

    Der gemeine Wert definiert sich allgemein als der Wert, der dem Preis entspricht, den eine Sache zum aktuellen Zeitpunkt auf dem Markt erzielen würde. Dieser wird im Bewertungsgesetz definiert und durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr im Rahmen der Beschaffenheit eines Wirtschaftsguts bei dessen Veräußerung zu erzielen wäre. Er entspricht dem Preis, den ein Dritter für das Gut bezahlen würde.

    Dabei wird davon ausgegangen, dass diese Sache unter marktüblichen Bedingungen im gewöhnlichen Geschäftsverkehr verkauft wird.

    Rechtliche Grundlage

    Die rechtliche Grundlage für den gemeinen Wert liefert Paragraph 9, Absatz 2 des Bewertungsgesetzes:

    9 Abs. 2 BewG

    (2) Der gemeine Wert wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes bei einer Veräußerung zu erzielen wäre. Dabei sind alle Umstände, die den Preis beeinflussen, zu berücksichtigen. Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse sind nicht zu berücksichtigen.

    Diese Aspekte werden beim gemeinen Wert berücksichtigt

    Maßgeblich für die Ermittlung des gemeinen Werts sind gemäß der Legaldefinition folgende Aspekte, die gemäß der gesetzlichen Definition zu allen preisbeeinflussenden Umständen gehören:

    • Gewöhnlicher Geschäftsverkehr: Dabei handelt es sich um den freien Markt, auf welchem der Preis durch Angebot und Nachfrage bestimmt wird. Als Kriterien für den gewöhnlichen Geschäftsverkehr gilt ein offener Markt auf dem keine Eingriffe den Zugang zu diesem verhindern können, die Freiheit aller Marktteilnehmer und die totale Informationsfreiheit.
    • Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes: Hierzu zählen zum Beispiel bei einem Grundstück die Lage oder die Größe. Ebenso können auch weitere Faktoren unter diesem Aspekt aufgeführt werden. Ist das Wirtschaftsgut zum Beispiel beschädigt, kann auch das Material zum gemeinen Wert gezählt werden. Dabei handelt es sich um den sogenannten „Materialwert“ oder „Schrottwert“, der dann zum gemeinen Wert wird.

    Diese Umstände werden bei der Wertermittlung nicht berücksichtigt

    Das Gesetz schließt persönliche oder ungewöhnliche Verhältnisse bei der Ermittlung des gemeinen Werts aus.

    Solche Verhältnisse können in folgenden Fällen vorliegen:

    • Vorhandene Verträge zwischen Angehörigen
    • Notverkäufe
    • Testamentarische Verfügungsbeschränkungen

    Ein Beispiel für den gemeinen Wert

    Ein Kind erbt ein Haus von seinen verstorbenen Eltern. Damit das Finanzamt die Höhe der fälligen Erbschaftssteuer ermitteln kann, wird der gemeine Wert der Immobilie bestimmt. Für die Wertermittlung werden unterschiedliche Verfahren angewandt.

    Der gemeine Wert kann ebenso beim Immobilienverkauf eine Rolle spielen, wenn der Verkäufer Umsatzsteuer abführen muss.

    Verfahren zur Wertermittlung

    Um den gemeinen Wert eines Wirtschaftsguts zu ermitteln, können verschiedene Verfahren angewandt werden. Sehr häufig kommt bei Immobilien das sogenannte Vergleichswertverfahren zur Anwendung.

    Dabei erfolgt die Wertermittlung des gemeinen Werts anhand vergleichbarer Immobilien in der unmittelbaren Nachbarschaft. Möglich ist jedoch auch eine Preisbestimmung über das Ertragswertverfahren oder Sachwertverfahren.

    Das Ertragswertverfahren ermittelt einem Wert anhand der Erträge, die ein Gegenstand einbringt. Dieser lohnt sich vor allem für Miet- und Pachtobjekte. 

    Das Sachwertverfahren findet immer Anwendung, wenn bei einer Immobilie keine Erträge ermittelt werden können, das Ertragswertverfahren somit nicht genutzt werden kann.

    Verschiedene Wertansätze und die Einordnung des gemeinen Werts

    In der Finanzwelt gibt es viele verschiedene Wertansätze: 

    So haben Aktien oder Münzen einen Nennwert. Er besteht aus einem festgelegten Preis für das Wertpapier oder Geld. Der Nennwert ist unabhängig von der Nachfrage.

    Hingegen wird der Kurswert eines Wertpapiers von Angebot und Nachfrage bestimmt. Diese Wertansätze spielen jedoch nur für die Wertermittlung von Vermögen und zum Kauf und Verkauf von Finanzprodukten eine Rolle.

    Für die Firmenbilanz können wiederum andere Wertansätze gewählt werden. Hierzu zählen der Teilwert oder der Zukunftswert. Sie unterscheiden sich vom gemeinen Wert dadurch, dass Sie für den Kauf von Wirtschaftsgütern angesetzt werden.

    Der gemeine Wert im Versicherungswesen

    Im Versicherungswesen wird der gemeine Wert allgemein mit der Versicherungssumme gleichgesetzt. Es wird dabei auch von Verkehrswert oder Zeitwert gesprochen. Dabei handelt es sich somit um den Preis, den eine Versicherung bei einem Totalschaden für das zerstörte Wirtschaftsgut bezahlen würde.

    Eine mögliche Verringerung des gemeinen Werts bei Versicherungen kann dadurch entstehen, dass die Sache nicht mehr für den eigentlichen Zweck genutzt werden kann. Eine solche Preisminderung liegt zum Beispiel dann vor, wenn eine Wohnimmobilie nicht mehr zum Wohnen dient, weil sie zu stark beschädigt ist.

    Keine Beachtung des ideellen Wertes

    Im Gegenzug zum materiellem oder rationalem Wert, gilt der ideelle Wert als subjektiver Wert, der nur bezüglich der Wertvorstellung eines Einzelnen basiert. Dieser Wert entsteht aufgrund einer emotionalen Bindung zu einem Gegenstand.

    Im Versicherungswesen wird der ideelle Wert einer Sache in der Regel nicht berücksichtigt. Stattdessen wird der gemeine Wert oder der Neuwert für die Entschädigung verwendet.

    Werterstattung in der Praxis

    Bei Sachversicherungen wie einer Hausratversicherung wird häufig die Neuwertentschädigung angewandt. In diesem Fall erhalten die Geschädigten den Neuwert der beschädigten Sache von der Versicherung erstattet.

    Für Versicherungsnehmer ist die Neuwertentschädigung bei Hausrat häufig vorteilhafter. Wird zum Beispiel ein zwei Jahre altes Notebook beschädigt, erhalten die Besitzer den Kaufpreis des Geräts vom Versicherer. Der gemeine Wert des elektronischen Geräts würde in diesem Fall tatsächlich sehr viel niedriger liegen.

    Handelt es sich hingegen um eine Antiquität, deren Wert mit dem Alter steigt, ist die Ermittlung des gemeinen Werts von Vorteil.

    Der gemeine Wert im Steuerrecht

    Im Steuerwesen spielt der gemeine Wert bei folgenden Steuerarten eine Rolle:

    • Erbschaftssteuer
    • Körperschaftssteuer
    • Umsatzsteuer
    • Schenkungssteuer
    • Einkommenssteuer

    Der gemeine Wert im Steuerwesen leitet sich direkt von der Legaldefinition in Absatz 2, Paragraph 9 des Bewertungsgesetzes ab.

    Im Steuerrecht ist der gemeine Wert ein Bruttowert. Er enthält zum Beispiel die Umsatzsteuer. Wird ein Wert ohne diese Steuer verwendet, handelt es sich um den Nettowert.

    Persönliche Gründe bei der Wertermittlung

    Der gemeine Wert im Steuerrecht berücksichtigt keine persönlichen Gründe. Muss zum Beispiel ein geerbtes Haus notverkauft werden, berücksichtigt das Finanzamt diesen Notverkauf bei der Ermittlung der Erbschaftssteuer nicht.

    Stattdessen wird der gemeine Wert auf der Basis gängiger Immobilienbewertungsverfahren ermittelt.

    Abgrenzung zum Teilwert

    Wird ein Wirtschaftsgut eines Unternehmens gekauft, kann der Teilwert ermittelt werden. Dabei handelt es sich um den Wert, den ein Käufer für ein bestimmtes Wirtschaftsgut innerhalb des gesamten Kaufpreises aufstellen würde. Voraussetzung für diese Überlegung ist, dass der Käufer des Unternehmens dasselbe auch weiterführt.

    So unterscheidet sich der Teilwert vom gemeinen Wert

    Teilwert gemeiner Wert
    Anteil eines Gesamtpreises, zum Beispiel Buchwert und stille Reserven Einzelveräußerungspreis, Verkehrswert
    nur innerhalb des Betriebsvermögens zu ermitteln kann für Privat- und Betriebsvermögen angesetzt werden
    wird mit der Weiterführung des Unternehmens verknüpft nicht an eine konkrete Nutzung gebunden
    wird meist als Nettowert ohne Umsatzsteuer ermittelt wird meist inklusive Umsatzsteuer bestimmt

    In speziellen Fällen kann der Teilwert eines Unternehmens höher sein als der gemeine Wert. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn das einzelne Produkt für den Käufer einen potentiell höheren Wert darstellt als das gesamte Unternehmen auf dem Markt.

    Im konkreten Fall besitzt zum Beispiel eine spezielle Produktionsmaschine eines maroden Industrieunternehmens für den Käufer einen höheren Teilwert als der gemeine Wert des Unternehmens, das vielleicht noch überschuldet ist.

    Somit erlaubt die Höhe des Teilwerts in der Regel keine Rückschlüsse auf die Höhe des gemeinen Werts eines Unternehmens.

    Das Stuttgarter Verfahren

    Als Stuttgarter Verfahren wird eine Methode bezeichnet, mit welcher der Wert eines Unternehmens geschätzt werden kann. Diese Berechnung wird nötig, wenn die Schenkungs- oder Erbschaftssteuer für das Unternehmen ermittelt werden muss.

    Das Verfahren musste außerdem laut Erbschaftssteuerrecht angewendet werden, wenn die Werte durch Verkäufe von Anteilen erzielt wurden, die länger als ein Jahr zurücklagen.

    Aus dem Stuttgarter Verfahren ergibt sich der gemeine Wert von Unternehmensanteilen an Kapitalgesellschaften, die nicht an der Börse notiert sind. In der Praxis wird das Stuttgarter Verfahren jedoch seit der Erbschaftssteuerreform zum 1. Januar 2009 nicht mehr für die Berechnung der Erbschaftssteuer eingesetzt.

    Stattdessen erfolgt die Wertermittlung von Unternehmensanteilen sowie Unternehmen mit Hilfe des Ertragswertverfahrens. Der Wert von Anteilen an Aktiengesellschaften wird über den Börsenkurs ermittelt.

    Berechnung nach dem Stuttgarter Verfahren

    Der gemeine Wert nach dem Stuttgarter Verfahren setzt sich aus dem Vermögenswert des Unternehmens sowie aus dem sogenannten „Ertragshundertsatz“ zusammen.

    Der Ertragshundertsatz selbst ist ein arithmetisches Mittel zur Kalkulation von verzinstem Eigenkapital. Der Vermögenswert wird durch den Abzug von Schulden vom Unternehmensvermögen gebildet.

    Dieser Wert wird in Prozent vom Stammkapital angegeben.

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