Kfz ummelden: Wissenswertes vor dem Behördengang

Möchten Sie ein Kraftfahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr nutzen, müssen verschiedene Voraussetzungen erfüllt werden – auch die Kfz-Zulassung gehört dazu. Haben Sie ein gebrauchtes Fahrzeug gekauft, das zuvor bereits zugelassen war, oder sind Sie an einen anderen Wohnort gezogen, sollte Sie Ihr Weg zeitnah zur örtlichen Zulassungsstelle führen. Um Ihr Fahrzeug ordnungsgemäß auf deutschen Straßen zu bewegen, muss es umgemeldet werden. Für die Ummeldung müssen Sie alle wichtigen Unterlagen dabei haben und häufig zuvor einen Termin vereinbaren. Hier erfahren Sie mehr zu Ablauf, Kosten, Voraussetzungen und Fristen bei der Kfz-Ummeldung. 

Elisabeth Schwarzbauer

Autorin für Versicherungsthemen


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Zuletzt aktualisiert: April 27, 2023

Author Elisabeth Schwarzbauer

Elisabeth Schwarzbauer

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Elisabeth ist studierte Physikerin, verantwortet bei uns die Versicherungsthemen und hilft Ihnen Ihr bestes Angebot zu finden. Ihre Freizeit verbringt sie am liebsten mit Ihrer Familie oder mit einem Buch auf der Terrasse (wenn es das Wetter ermöglicht).

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Inhaltsverzeichnis
     

    So funktioniert die Kfz-Ummeldung reibungslos

    Durch gute Vorbereitung lässt sich bei der Ummeldung einiges an Ärger ersparen: Möchten Sie ein Kfz ummelden, sollten Sie sich zuvor informieren, wie genau dieses Verfahren an Ihrem Wohnort abläuft und was Sie bedenken sollten – so meistern Sie den Behördengang ganz ohne Stress. 

    Kfz-Ummeldung mit und ohne Halterwechsel

    Haben Sie einen Gebrauchtwagen gekauft, der zuvor auf einen anderen Fahrzeughalter angemeldet war, sollten Sie das Kfz unverzüglich auf Ihren Namen ummelden. Das Gleiche gilt für den Fall, dass es Sie an einen neuen Wohnort verschlagen hat. Sie selbst müssen nicht nur sich selbst ummelden, sondern auch Ihr Auto. Dies hat vor allem versicherungstechnische Gründe, denn die Höhe der zu entrichtenden Prämie für die Kfz-Versicherung richtet sich nach dem jeweiligen Wohnort. Außerdem ist die Fahrzeugzulassung an eine Adresse gebunden, die nach einem Umzug aktualisiert werden muss.

    Welche Zulassungsstelle für Sie zuständig ist, hängt vom Wohnort ab. § 46 Abs. 2 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) bestimmt, dass für Privatpersonen ausschließlich die Kfz-Zulassungsbehörde des Hauptwohnsitzes zuständig ist. Auf der Webseite des Kraftfahrt-Bundesamts finden Sie ein Anschriftenverzeichnis aller Zulassungsbehörden in Deutschland.

    Neuregelung: Kfz-Kennzeichen darf mitgenommen werden

    Seit Januar 2015 gilt eine Gesetzesänderung, die es Fahrzeughaltern bundesweit ermöglicht, bisherige Kennzeichen zu behalten. Dies gilt nur bei Wohnortwechsel, nicht aber beim Halterwechsel – wenn etwa ein Fahrzeug in einen anderen Zulassungsbezirk verkauft wurde. Im Fall des Wohnortwechsels ist der Halter nicht länger verpflichtet, das Kennzeichen gegen eins aus dem neuen Zulassungsbezirk auszutauschen. Dieses Verfahren war zuvor nur vereinzelt in einigen Bundesländern wie Hessen oder Schleswig-Holstein erlaubt. 

    Das Entfallen der „Pflicht zur Umkennzeichnung von Fahrzeugen beim Umzug“ entbindet jedoch nicht von der Pflicht, den Gang zum Amt anzutreten und das Fahrzeug ordnungsgemäß umzumelden. Versäumen Sie es, Ihr Auto umzumelden, kann Ihnen ein Bußgeld von bis zu 100 Euro drohen. Denn bei möglichen Ordnungswidrigkeiten und Straftaten im Straßenverkehr wird die Ermittlung von Fahrzeughaltern für die Polizei erheblich erschwert: Zum Beispiel können Bußgeldbescheide nicht zugestellt werden, wenn die aktuelle Adresse des Fahrzeughalters nicht bei der zuständigen Zulassungsbehörde hinterlegt worden ist. 

    Kfz-Ummeldung online möglich?

    Es gibt tatsächlich immer noch Dinge, die sich nicht online erledigen lassen. Dazu gehört auch die Kfz-Ummeldung. Das Projekt „i-Kfz“ der Bundesregierung zur internetbasierten Fahrzeugzulassung befindet sich immer noch in der Entwicklungsphase. Fahrzeughalter können zwar seit Anfang 2015 mithilfe des neuen Personalausweises Fahrzeuge online abmelden, also außer Betrieb setzen – die Zulassung oder Ummeldung von Kraftfahrzeugen ist jedoch noch nicht möglich. Sie können Ihr Kfz auch online ummelden. Dafür müssen Sie sich seit dem Jahr 2020 nicht mal mehr eine Online-Ausweisfunktion durchlaufen. Für die Nutzung der Online-Ummeldung ist lediglich ein Servicekonto unter dem Bürgerserviceportal einzurichten.

    Einzige Ausnahme bildet Hamburg: In der Hansestadt kann die Kfz-Ummeldung bereits komplett online erfolgen. Die Dokumente und Kennzeichen können anschließend in bestimmten Postfilialen abgeholt werden. 

    Unterlagen für die Ummeldung

    Nachdem Sie die zuständige Zulassungsbehörde ermittelt haben, heißt es im nächsten Schritt alle erforderlichen Unterlagen für die Ummeldung zusammenzustellen. Fehlen relevante Dokumente oder sind ungültig, werden die Mitarbeiter der Zulassungsbehörde die Ummeldung nicht vornehmen. Deshalb sollten Sie Ihren Besuch bei der Zulassungsstelle so gut es geht vorbereiten. In der Regel benötigen Sie in jedem Zulassungsbezirk die gleichen Unterlagen. Hier finden Sie eine Übersicht aller wichtigen Dokumente für die Ummeldung:

    • Zulassungsbescheinigung Teil I
      Seit Oktober 2005 haben Fahrzeugschein und Fahrzeugbrief ein neues Aussehen. Die Zulassungsbescheinigung I ersetzt seither den Fahrzeugschein. Wenn Sie beispielsweise wegen eines Halterwechsels ein Kfz ummelden, werden die alten Papiere einbehalten und Sie erhalten von der Zulassungsstelle neue Dokumente. Bringen Sie für die Ummeldung also unbedingt entweder den Fahrzeugschein beziehungsweise die Zulassungsbescheinigung I mit. Hier sind alle für eine Zulassung und Kontrolle erforderlichen Einzeldaten eines Fahrzeugs enthalten.
    • Zulassungsbescheinigung Teil II
      Die DIN-A4-große Zulassungsbescheinigung II ersetzt seit 2005 den Fahrzeugbrief. Hier sind lediglich die wichtigsten Fahrzeugdaten aufgeführt. Auf der Zulassungsbescheinigung II werden nur noch zwei, statt wie bisher sechs Haltereintragungen vorgenommen: Bei der dritten Ummeldung eines Autos wird folglich eine neue Zulassungsbescheinigung II ausgestellt. Die Anzahl aller Halter wird durch einen Vermerk in dem Dokument ersichtlich.
    • Versicherungsbestätigung: eVB-Nummer
      Wenn Sie ein Fahrzeug zulassen oder ummelden, müssen Sie nachweisen, dass Sie der Pflicht zur Kfz-Versicherung nachkommen. Dieser Nachweis erfolgt über eine Versicherungsbestätigung, die Sie vom Versicherer Ihrer Wahl erhalten. Seit 2012 erfolgt der Nachweis für eine Haftpflichtversicherung gemäß § 23 Abs. 2 FZV nur noch elektronisch. Nach Abschluss einer Versicherung wird dem Kunden eine siebenstellige Kombination aus Zahlen und Buchstaben mitgeteilt: Die elektronische Versicherungsbestätigungsnummer (eVB-Nummer). Häufig können Sie sich die Versicherungsbestätigung telefonisch von Ihrer Versicherung durchgeben lassen. Diese wird außerdem in einer zentralen Datenbank bereitgestellt, auf die die Zulassungsstellen Zugriff haben. Die Kfz-Zulassungsbehörde kann das Bestehen einer Versicherung durch Angabe der eVB-Nummer überprüfen.
    • Gültige HU-Bescheinigung und AU-Bescheinigung
      Bringen Sie unbedingt die Protokolle der letzten Haupt- und Abgasuntersuchung im Original mit zur Kfz-Zulassungsbehörde. Beide Bescheinigungen sind unerlässlich für die Ummeldung.
    • Bei Kennzeichenwechsel: Bisheriges Nummernschild
      Wenn Sie einen Kennzeichenwechsel wünschen, müssen Sie das alte Nummernschild abmontieren und in der Zulassungsstelle vorlegen. Es wird dort entwertet. Tipp: Haben Sie ein Wunschkennzeichen reserviert, sollten Sie die Reservierungsbestätigung mitbringen.
    • Personalausweis oder Reisepass mit Meldebestätigung
      Bei der Fahrzeugummeldung müssen Sie Ihre Identität nachweisen. Daher sollten Sie auf jeden Fall Ihren Personalausweis dabei haben. Achten Sie darauf, dass dieser noch gültig ist. Alternativ können Sie sich auch durch Ihren Reisepass ausweisen – dabei ist allerdings zu beachten, dass das Ausweisdokument nur in Kombination mit einer aktuellen Meldebestätigung für die Kfz-Ummeldung anerkannt wird.
    • Vollmacht (falls Ummeldung nicht persönlich erfolgt)
      Beauftragen Sie jemand anderen mit der Ummeldung Ihres Fahrzeugs, sollte diese Person auf jeden Fall eine von Ihnen unterzeichnete Vollmacht mit in die Zulassungsstelle nehmen.
    • Einzugsermächtigung für die Kfz-Steuer
      Fahrzeuge werden in der Regel nur dann zugelassen, wenn Sie eine Einzugsermächtigung für die Abbuchung der Kfz-Steuer von Ihrem Girokonto erteilen. Daher sollten Sie beim Termin in der Zulassungsstelle Ihre Bankverbindung parat haben. In begründeten Fällen ist eine Befreiung vom Lastschriftverfahren für die Kfz-Steuer möglich – dafür muss jedoch bei der Ummeldung eine entsprechende Bescheinigung vorgelegt werden.

    Ausnahmen von der Einzugsermächtigungspflicht

    Das Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG) bestimmt einige Fälle, in denen Fahrzeughalter von der Erteilung einer Einzugsermächtigung befreit werden.

    1. Vergünstigungen für Schwerbehinderte im KraftStG
      Gemäß §3a KraftStG sind schwerbehinderte Menschen mit den Merkzeichen „H“, „BI“ oder „aG“ in ihrem Schwerbehindertenausweis von der Kraftfahrzeugsteuer befreit. Diese Personengruppen müssen bei der Kfz-Ummeldung keine Einzugsermächtigung einreichen.
    2. Kein inländisches Konto vorhanden 
      Das Nichtbestehen eines inländischen Kontos kann ebenfalls ein Grund für die Befreiung vom Lastschriftverfahren für Kfz-Steuer sein. Sollten Sie kein Bankkonto bei einem deutschen Geldinstitut haben und ist es Ihnen darüber hinaus nicht möglich, im gegenseitigen Einverständnis eine Einzugsermächtigung vom Konto eines Dritten zu erteilen, sollten Sie versuchen ein sogenanntes „Girokonto für Jedermann“ einzurichten: Seit 1995 sind Kreditinstitute gemäß der Empfehlung des Zentralen Kreditausschusses dazu angehalten, für jeden Bürger auf Wunsch ein solches Konto bereitzustellen. Erst wenn Ihnen die Kontoführung versagt wird, können Sie von der Erteilung einer Einzugsermächtigung befreit werden. Falls vorhanden, sollten Sie einen Beleg über die Ablehnung des Kontoantrags vorlegen.

    Wieviel Zeit nimmt die Ummeldung in Anspruch?

    Um lange Wartezeiten bei den Zulassungsbehörden zu vermeiden, haben viele Dienststellen mittlerweile auf reine Terminverwaltung umgestellt. Dies bedeutet, dass Fahrzeughalter zuvor – am besten über das Internet – einen Termin vereinbaren. Besuchen Sie eine Zulassungsstelle ohne vorherige Terminvereinbarung, können Sie zwar Glück haben und zeitnah drankommen, häufiger sind allerdings lange Wartezeiten der Fall. Prüfen Sie am besten mehrmals Ihre Unterlagen und Vollständigkeit, damit keine langen Wartezeiten aufgrund fehlender Informationen aufkommen.

    Seit dem 01.10.2019 können Sie Ihr Fahrzeug auch online ummelden. Hierbei muss der Wagen erst nach dem 01.01.2015 zugelassen worden sein, der Personalausweis muss eine eID-Onlinefunktion haben, die Zulassungsbescheinigungen I und II sowie das Kfz-Kennzeichen müssen über verdeckte Sicherheitscodes verfügen und es muss mit EC- oder Kreditkarte bezahlt werden.

     

    Unterlagen vorher prüfen

    Vergewissern Sie sich, ob Sie alle benötigten Unterlagen dabei haben, um Zeit zu sparen und einen unnötigen zweiten Besuch in der Zulassungsstelle zu vermeiden. Liegen dem Sachbearbeiter alle nötigen Dokumente vor, sollte die Ummeldung an sich zügig vonstattengehen.

    Wer darf ein Auto ummelden?

    Im Normalfall nehmen Sie als Fahrzeughalter die Kfz-Ummeldung selbst in die Hand. Sollten Sie es jedoch nicht schaffen, persönlich in der Zulassungsstelle zu erscheinen, gibt es für zwei Möglichkeiten. Entweder Sie beauftragen einen der zahlreichen Zulassungsservicedienstleister, die die Kfz-Ummeldung gegen eine Gebühr erledigen oder Sie stellen einer Person ihres Vertrauens, die Zeit für die Ummeldung hat, eine schriftliche Vollmacht aus. Wichtig ist, dass die bevollmächtigte Person alle erforderlichen Unterlagen zu dem Termin in der Kfz-Zulassungsbehörde mitbringt und sich dort durch Personalausweis oder Reisepass in Verbindung mit Meldebestätigung ausweisen kann. Beachten Sie, dass die Vollmacht eine Einverständniserklärung enthalten muss, dass die Zulassungsbehörde den Bevollmächtigten über eventuell bestehende rückständige Gebühren und Auslagen informieren darf. 

    Für ein Beispiel sehen Sie auch unsere Mustervollmacht.

    Kosten und Voraussetzungen

    Melden Sie ein Auto um, ist dies ein behördlicher Verwaltungsakt, der mit Kosten verbunden ist. Die Gebühren werden abhängig vom Verwaltungsaufwand erhoben und können von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich ausfallen – die Verwaltungsgebühren für die Kfz-Ummeldung sind nicht bundeseinheitlich geregelt. 

    Eine gewöhnliche Ummeldung kostet je nach Zulassungsbezirk etwa 20 bis 30 Euro. Bedenken Sie jedoch, dass die Kosten, die gegebenenfalls für ein neues Kennzeichen anfallen, nicht in dieser Gebühr enthalten sind. Ein neues Nummernschild schlägt noch einmal mit ungefähr 20 bis 30 Euro zu Buche. Sind Sie lediglich innerhalb eines Zulassungsbezirks umgezogen, kostet die Ummeldung nur rund 12 Euro. Bei der Zulassungsstelle wird dann nur Ihre neue Adresse in die Zulassungsbescheinigung Teil I eingetragen – auch das Einwohnermeldeamt kann diese Änderung vornehmen. 

    Möchten Sie Ihr Kfz ummelden, beachten Sie, dass einige Voraussetzungen gelten. Stehen Sie etwa mit mehr als 30 Euro aus vorhergegangenen Zulassungsvorgängen im Rückstand, darf die Zulassungsstelle Ihr Auto nicht zulassen beziehungsweise ummelden, bis Sie die Außenstände beglichen haben. Beträgt der Zahlungsrückstand weniger als 30 Euro, darf die Zulassungsbehörde nach eigenem Ermessen entscheiden, ob sie den Zulassungsvorgang durchführt oder nicht. Auch wenn Sie mit der zu entrichtenden Kraftfahrzeugsteuer in Verzug sind, kann die Ummeldung verweigert werden. 

    Fallstricke vermeiden: Das sollten Sie beachten

    Wie Sie nun wissen, gibt es viele Dinge, die Sie bei einer Kfz-Ummeldung beachten müssen. Angefangen bei der Vollständigkeit der benötigten Unterlagen bis hin zu der Frage, wo Sie Ihr Auto ummelden können und ob Sie dafür im Vorhinein einen Termin vereinbaren müssen. Auch das Einhalten von gewissen Fristen spielt eine wichtige Rolle.

    Fristen

    Wenn Sie umziehen oder einen Gebrauchtwagen kaufen, ist es nicht etwa Ihnen überlassen, zu entscheiden, ob Sie den Gang zur Behörde antreten, um Ihr Kfz umzumelden, oder nicht. Melden Sie Ihr Auto nicht um, begehen Sie einen Verstoß, der mit einem Bußgeld geahndet werden kann. Die Frist dafür ist nicht ganz eindeutig definiert. Der Gesetzgeber spricht von „unverzüglich“. Wann dieses „unverzüglich“ abgelaufen ist, liegt einzelfallbedingt im Ermessen des zuständigen Sachbearbeiters. Er entscheidet letztendlich, ob und in welcher Höhe Sie mit einem Bußgeld belegt werden. Eine genaue und bundeseinheitliche Festlegung existiert in Deutschland nicht, denn die Kfz-Zulassung und -Steuer ist Ländersache.

    Normalerweise werden Zeiträume von bis zu einem Monat, in dem Fahrzeughalter bis zur Kfz-Ummeldung warten, nicht geahndet. In der Praxis verhalten sich Sachbearbeiter sogar häufig sehr kulant und verzichten auf Bußgelder bei einer Fristüberschreitung von bis zu drei Monaten. Mit einer Ermahnung müssen Sie dennoch rechnen. Warten Sie mehr als sechs Monate, ehe Sie Ihr Auto ummelden, wird auf jeden Fall ein Bußgeld fällig. Lassen Sie weitere Zeit verstreichen, kann das Bußgeld bis zu 100 Euro betragen. Hamburg ist übrigens das bislang einzige Bundesland, das in seinem reformierten Bußgeldkatalog konkrete Fristen für die Ummeldung nennt.

    Nicht lange mit der Ummeldung warten

    Lassen Sie sich am besten nicht allzu viel Zeit mit der Ummeldung Ihres Autos – sie kommen ohnehin nicht darum herum. Schreiben Sie sich den Gang zur Kfz-Zulassungsbehörde am besten als festen Punkt nach einem Umzug oder nach dem Gebrauchtwagenkauf auf Ihre To-Do-Liste und riskieren Sie so kein lästiges Bußgeld. Sobald Ihnen die eVB-Nummer zur Verfügung steht, können Sie einen Termin zur Ummeldung mit der zuständigen Zulassungsstelle vereinbaren. 

    Auswirkungen für die Kfz-Versicherung

    Haben Sie innerörtlich Ihren Wohnort gewechselt, muss dem Versicherer lediglich die neue Adresse, die bei einer Ummeldung auch im Fahrzeugschein geändert wird, mitgeteilt werden. Sind Sie in eine andere Stadt gezogen, brauchen Sie die eVB-Nummer Ihres Kfz-Haftpflichtversicherers, um diese bei der neu für Ihren Bezirk zuständigen Zulassungsbehörde vorzulegen und einen bestehenden Versicherungsschutz nachweisen zu können. Unter Umständen kann sich beim Umzug in einen anderen Zulassungsbezirk der Versicherungsbeitrag für Ihre Autoversicherung ändern. Dies ist der Fall, wenn sich mit dem Umzug die Regionalklasse für die Kfz-Versicherung ändert.

    Bleibt das Auto in der Familie: Schadensfreiheitsrabatt übertragen

    Wenn ein Fahrzeug innerhalb der Familie weitergegeben wird, sollten Sie überlegen, ob Sie es wirklich ummelden möchten. Zumindest in puncto Versicherung kann es sich für Fahranfänger lohnen, wenn das genutzte Auto im Rahmen einer Zweitwagenversicherung über die Eltern läuft. Auf diesem Wege können unter Umständen hohe Beiträge für die Autoversicherung umgangen werden, die häufig für Führerschein-Neulinge anfallen.

    Üblicherweise ist der Fahrzeughalter zugleich der Versicherungsnehmer, dennoch kann beispielsweise Sohn oder Tochter als Fahrzeughalter eingetragen sein, während ein Elternteil als Versicherungsteilnehmer auftritt. Ob diese Handhabung von Ihrer Kfz-Versicherung toleriert wird, sollten Sie direkt bei Ihrem Versicherer erfragen. Viele Versicherungsunternehmen sehen es nicht gern, wenn Fahrzeughalter und Kfz-Versicherungsnehmer nicht ein und dieselbe Person sind. Häufig kommt es vor, dass in solchen Konstellationen die Versicherungsbeiträge letztlich höher ausfallen.

    Neues Kennzeichen = neue Feinstaubplakette?

    Etliche Städte in Deutschland haben Umweltzonen eingerichtet, in denen Sie nur mit Fahrzeugen mit gültigen Feinstaubplaketten fahren dürfen. Die Umweltplakette ist dabei prinzipiell unbefristet gültig. Wenn Sie Ihr Fahrzeug jedoch ummelden und sich für ein neues Kfz-Kennzeichen entscheiden, benötigen Sie eine neue Plakette. Die auf der Plakette eingetragene Nummer muss nämlich mit dem Kfz-Kennzeichen übereinstimmen, ansonsten droht ein Bußgeld.

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