Kinderzuschlag: Kindergeldplus für Geringverdienende

Bei dem Kinderzuschlag oder Kindergeldzuschlag handelt es sich um eine Form der staatlichen Sozialleistung, die Eltern mit geringem Einkommen unterstützt. Im Gegensatz zum Kindergeld, das alle Eltern bekommen, wird der Kinderzuschlag nur unter bestimmten Voraussetzungen gezahlt.

Daniel Winterl

Redaktionsleitung FinanceScout24


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Zuletzt aktualisiert: November 21, 2023

Author Daniel Winterl

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Inhaltsverzeichnis
     

    Das Wichtigste in Kürze

    • Wer nur wenig Geld verdient und bestimmte Voraussetzungen erfüllt, kann zusätzlich zum Kindergeld einen weiteren Zuschlag erhalten.
    • Der Kinderzuschlag kann monatlich bis zu einer Höhe von 185 Euro ausgezahlt werden.
    • Um den Zuschlag zu erhalten, müssen die Kinder jünger als 25 Jahre alt und nicht verheiratet sein bzw. in keiner eingetragenen Partnerschaft leben.
    • Der Kindergeldzuschlag richtet sich nach dem Einkommen und wird nur bis zu einer gewissen Höchstgrenze gezahlt.
    • Wer Arbeitslosengeld oder Sozialhilfe bezieht, kann keinen Kinderzuschlag beantragen.

    Insbesondere geringverdienende Alleinerziehende oder Eltern, die mit ihrem Einkommen sich selbst, aber nicht mehr ihre Kinder versorgen können, werden mit einem Kindergeldzuschlag bedacht. Zusammen mit dem Kindergeld soll der Kinderzuschlag den durchschnittlichen finanziellen Bedarf für ein Kind decken, der jeden Monat besteht.

    Woraus ergibt sich der Anspruch auf Kindergeldzuschlag?

    Geregelt ist der Kinderzuschlag im Bundeskindergeldgesetz. Dieser Zuschlag soll verhindern, dass eine Familie oder Alleinerziehende Hartz IV beantragen müssen, um über die Runden zu kommen. Er wird bei der zuständigen Familienkasse der Agentur für Arbeit beantragt. Hartz-IV-Leistungen und KiZ können jedoch nicht gleichzeitig bezogen werden. Der Kinderzuschlag kann dabei behilflich sein, aus dem Hartz-IV-Bezug herauszukommen, sollte noch anderes Einkommen vorhanden sein.

    Voraussetzungen für den Anspruch auf Kinderzuschlag

    Der Anspruch auf Kinderzuschlag wird in § 6 des Bundeskindergeldgesetzes definiert. Demnach müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein, damit die Familienkasse den Zuschlag auszahlt:

    • Die Kinder müssen unverheiratet (bzw. nicht in einer eingetragenen Partnerschaft lebend) und unter 25 Jahre alt sein.
    • Die Kinder müssen im gleichen Haushalt wie die Antragsteller leben.
    • Die monatlichen Einnahmen erreichen die Mindesteinkommensgrenze. Dabei liegt das Bruttoeinkommen bei Alleinerziehenden über 600, bei Elternpaaren über 900 Euro brutto monatlich.
    • Das zu berücksichtigende Einkommen liegt nicht über der Höchsteinkommensgrenze. Diese wird individuell berechnet und hängt unter anderem von den Kosten für die Lebenshaltung der Familie ab.
    • Es besteht kein Anspruch auf Wohngeld, Arbeitslosendgeld II oder Sozialgeld, wenn der Kinderzuschlag zum verfügbaren Einkommen hinzugerechnet wird. Kinderzuschlag und Einkommen müssen also zusammengerechnet so hoch sein, dass keine Sozialleistungen bezogen werden können.

    Höhe und Dauer der Zahlung

    Der Kinderzuschlag kann bis zu 185 Euro pro Monat pro Kind betragen. Wie hoch der Zuschlag tatsächlich ausfällt, hängt vom eigenen Vermögen sowie vom Einkommen der Antragsteller ab. In der Regel wird der Kinderzuschlag für die Dauer von sechs Monaten bewilligt. Wenn dieser Zeitraum abgelaufen ist, kann der Zuschlag erneut beantragt werden.

    Der Kinderzuschlag wird bei Bewilligung ab dem Monat der Antragstellung gezahlt. Eine rückwirkende Zahlung ist nicht möglich. Grundsätzlich kann der Kinderzuschlag nur so lange gezahlt werden, wie ein Kindergeldanspruch besteht.

    Pro Monat beträgt der Kinderzuschlag maximal 209 Euro pro Kind. Für jedes unverheiratete Kind wird dieser bis zum 25. Lebensjahr gezahlt.

    Für die Berechnung des Kinderzuschlags werden Einkommen und Vermögen der Erziehungsberechtigten oder Alleinerziehenden berücksichtigt. Diese Berechnung ist deshalb meist komplexer.

    Das Familienministerium stellt auf seiner Website einen so genannten Kinderzuschlags-Lotsen bereit. Damit können Sie prüfen, ob Sie überhaupt für den Kinderzuschlag berechtigt sind und wie hoch dieser Zuschlag eventuell ausfallen könnte.

    Der Kinderzuschlag wird zeitgleich mit dem Kindergeld ausgezahlt. Die letzte Zahl der Kindergeldnummer (die sogenannte Endziffer) entscheidet, wann die entsprechenden Beträge überwiesen werden.

    Berechnungsmethode des Vermögens und Einkommens

    Zwei wichtige Größen für die Berechnung des Kinderzuschlags sind Vermögen und Einkommen. Für die Höhe des Kinderzuschlags spielen schließlich die Mindesteinkommensgrenze sowie die Höchsteinkommensgrenze eine Rolle.

    1. Mindesteinkommensgrenze: Diese Einkommensgrenze muss über der Grenze liegen, ab welcher Alleinerziehende oder Elternpaare Anspruch auf Hartz IV hätten. Sie liegt bei Elternpaaren bei 900 Euro, bei Alleinerziehenden bei 600 Euro im Monat. Die monatlichen Einkommen der Eltern müssen diese Grenze erreichen. Sonst besteht kein Anspruch auf Kinderzuschlag. Das Kindergeld wird bei der Berechnung nicht berücksichtigt. Für die Mindesteinkommensgrenze wird das monatliche Bruttoeinkommen verwendet.
    2. Höchsteinkommensgrenze: Die Höchsteinkommensgrenze ist ein Wert, der pro Antragsteller individuell ermittelt wird. Als Basis zur Berechnung werden hierfür die Regelsätze sowie Wohnkosten berücksichtigt, die eine Familie erhalten würde, wenn sie ALG II beziehen würde. Für das Höchsteinkommen wird das zu berücksichtigende Einkommen angewandt.

    Das Einkommen der Familie oder des alleinerziehenden Elternteils muss schließlich zwischen Mindesteinkommensgrenze und Höchsteinkommensgrenze liegen, damit ein Anspruch auf Kinderzuschlag besteht.

    Was gilt als Vermögen oder Einkommen beim Kinderzuschlag?

    Einkommen Hierzu zählen alle Einkünfte aus selbständiger und nichtselbständiger Arbeit. Darüber hinaus werden Einnahmen durch Elterngeld, Krankengeld, Rentenversicherungen sowie Zinsen und Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung angerechnet.
    Vermögen Zum Vermögen zählen Bargeld, Sparguthaben oder Wertpapiere. Auch Wohn- oder Grundeigentum zählen zum anrechenbaren Vermögen. Voraussetzung ist, dass das Vermögen für den Lebensunterhalt verwendet werden oder verkauft werden kann.

    Vermögen zur Altersvorsorge

    Wenn Vermögen für die Altersvorsorge verwendet wird, muss es nicht zur Berechnung genutzt werden.

    Einkommen des Kindes und Unterhalt

    Hat das Kind ein eigenes Einkommen und bezieht zum Beispiel Unterhalt oder eine Waisenrente, werden diese Einnahmen ebenfalls mit dem Kinderzuschlag verrechnet.

    Beispiel: Ermittlung des Kinderzuschlags

    • Ermittlung des Grundbedarfs: Er liegt bei einem Kindergeldberechtigten bei 90 Prozent der Regelleistung. Dieser liegt bei 368 Euro pro Monat. Bei einem Elternpaar wären es 736 Euro.
    • Ermittlung des Wohnbedarfs: Er liegt bei einer Familie, die mit zwei Kindern in einer Wohnung für 600 Euro pro Monat zur Miete wohnt, bei knapp 428 Euro. Das sind 71,31 Prozent von 600 Euro.

    Aus Grundbedarf und Wohnbedarf ergibt sich schließlich der Gesamtbedarf. Er entspricht bei diesem Beispiel 1.164 Euro.

    Um die Höchsteinkommensgrenze zu ermitteln, wird nun zwei Mal der Höchstsatz (170 Euro) beim Kinderzuschlag hinzugerechnet. Daraus ergibt sich eine Höchsteinkommensgrenze von 1.504 Euro.

    Liegt das Einkommen der Eltern höher als 1.504 Euro besteht kein Anspruch auf Kinderzuschlag.

    Grundlage für die Berechnung des Wohn- und Grundbedarfs ist das vom Bundesfinanzministerium berechnete Existenzminimum.

    Leistungen: Bildung und Teilhabe

    Zusätzlich zum Kinderzuschlag können Familien Leistungen für Bildung und Teilhabe erhalten. Dabei handelt es sich sowohl um Geld- als auch Sachleistungen. Dadurch soll sichergestellt werden, dass die Mittel ausschließlich den Kindern und Jugendlichen zu Gute kommen und sie dadurch gefördert werden.

    Beantragt werden die Zusatzleistungen nicht bei der Familienkasse, sondern bei den kommunalen Trägern der jeweiligen Bundesländer. Das können Gemeindeverwaltungen, Landkreise oder Stadtverwaltungen sowie Bezirksämter sein. Durch diese kurzen Wege soll erreicht werden, dass die Abwicklung der Zuwendungen sehr bürgernah und direkt erfolgt. Weiterhin wurden die Leistungen zum 1. August 2019 angehoben.

    Diese Leistungen können zusätzlich zum Kinderzuschlag beantragt werden:

    • Tatsächliche Kosten für Schulausflüge, Klassenausflüge oder Kitaausflüge
    • Tatsächliche Kosten für Klassen- oder Kitafahrten
    • Persönlicher Schulbedarf in Höhe von 150 Euro pro Jahr – 100 Euro werden dabei auf das erste Halbjahr und 50 auf das zweite Halbjahr verteilt
    • Tatsächliche Beförderungskosten von Schülern und Schülerinnen zur Schule (Voraussetzung bei Grundschülern: Entfernung von mindestens zwei Kilometern)
    • Tatsächliche Kosten für Lernförderung (Nachhilfe)
    • Kostenzuschuss bei Schulessen oder Verpflegung in der Kita (seit 1. August 2019 entfällt hier sogar der Eigenanteil außer in wenigen Ausnahmen, die sich nach der Einrichtung richten können)
    • Zuschuss für Teilnahme am sozialen und kulturellen Leben in Höhe von 15 Euro pro Monat, zum Beispiel für Beiträge des Sportvereins oder der Musikschule (Höchstalter für diesen Zuschuss: 18 Jahre)

    Fragen und Antworten

    An wen wird der Kinderzuschlag gezahlt?

    Der Kinderzuschlag wird an einkommensschwache Elternpaare oder Alleinerziehende zusätzlich zum Kindergeld gezahlt. Der Zuschlag soll sicherstellen, dass die Kinder ausreichend versorgt werden können, ohne dass die Erziehungsberechtigten Hartz IV beantragen müssen.

    Kann ich den Kinderzuschlag rückwirkend erhalten?

    Nein. Eine rückwirkende Auszahlung des Kinderzuschlags ist nicht möglich. Allerdings kann er ab dem Monat der Antragsstellung und nicht erst nach der Bewilligung ausgezahlt werden.

    Was muss als Antragssteller oder Bezieher der Familienkasse mitgeteilt werden?

    Um Kindergeld zu erhalten, muss ein Antrag bei der Familienkasse gestellt werden. Die Arbeitsagentur stellt hierfür ein Antragsformular bereit. Mit Ihrem Antrag müssen Sie Angaben zu Ihrem Vermögen sowie zu Ihrem Einkommen machen. Darüber hinaus müssen Sie angeben, wie viel Miete Sie monatlich bezahlen. Den Antrag können Sie mit den Nachweisen persönlich bei Ihrer zuständigen Familienkasse abgeben oder faxen.

    Kann es sein, dass ich den Kinderzuschlag zurückzahlen muss?

    Ja, das ist möglich – wenn Sie aufgrund von Änderungen Ihrer Lebensumstände oder Ihres Einkommens nicht mehr berechtigt wären, den Zuschlag zu erhalten. Um Rückzahlungen zu vermeiden, sollten Sie sich bei relevanten Änderungen an die Familienkasse wenden.

    Wann kann ein Mehrbedarf in Betracht kommen?

    Wenn Ihre Bemessungsgrenze ermittelt wird, berücksichtigt die Familienkasse auch zusätzliche finanzielle Aufwendungen oder Belastungen. Dadurch kann ein Mehrbedarf entstehen. Hierzu müssen spezielle Angaben im Antrag gemacht werden. Sonst wird kein Mehrbedarf berücksichtigt.

    Mehrbedarf kann bestehen bei Alleinerziehenden, bei werdenden Müttern ab der 13. Schwangerschaftswoche, bei behinderten Menschen, bei schwerbehinderten Menschen sowie bei einer aus medizinischen Gründen erforderlichen Spezialernährung.

    Zu einem Mehrbedarf können außerdem sogenannte „unabweisbare, laufende besondere Bedarfe“ führen. Dabei handelt es sich um Ausgaben, die durch eine chronische Krankheit bestehen oder Kosten, die durch die Trennung von einem anderen Elternteil entstanden sind. Wichtig ist, dass der entsprechende Mehrbedarf vom Antragsteller auch tatsächlich nachgewiesen werden kann.

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