Kündigungsschutzklage: Kündigung des Arbeitgebers anfechten

Kündigt ein Arbeitgeber einen Arbeitsvertrag, kann der Arbeitnehmer die Kündigung anfechten. Hierfür reicht er Klage beim zuständigen Amtsgericht ein, um zu erreichen, dass die Kündigung vom Gericht für unwirksam erklärt wird. Ein Ziel der Klage muss nicht zwingend die Weiterbeschäftigung, aber stattdessen eine hohe Abfindung sein. Bei der Klageeinreichung können Betriebsrat oder Anwalt helfen.

Elisabeth Schwarzbauer

Autorin für Versicherungsthemen


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Zuletzt aktualisiert: April 27, 2023

Author Elisabeth Schwarzbauer

Elisabeth Schwarzbauer

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Elisabeth ist studierte Physikerin, verantwortet bei uns die Versicherungsthemen und hilft Ihnen Ihr bestes Angebot zu finden. Ihre Freizeit verbringt sie am liebsten mit Ihrer Familie oder mit einem Buch auf der Terrasse (wenn es das Wetter ermöglicht).

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Inhaltsverzeichnis
     

    Wenn Sie eine Kündigung durch Ihren Arbeitgeber als ungerechtfertigt empfinden, sollten Sie sie anfechten. Möchte sich der Arbeitnehmer gegen eine ungerechtfertigte Kündigung wehren, muss er innerhalb einer gesetzlichen Dreiwochenfrist Klage vor dem Arbeitsgericht erheben. Bei einer Kündigung selbst handelt es sich um eine einseitig empfangsbedürftige Willenserklärung. Damit wird vom Arbeitgeber ein Dauerschuldverhältnis gekündigt.

    Die meisten Kündigungsschutzklagen haben nicht das Fortbestehen des Arbeitsvertrags zum Ziel, sondern eine möglichst hohe Abfindung. Um zu ermitteln, ob sich eine Kündigungsschutzklage lohnt, sollte als angemessene Abfindung ein halbes Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr angestrebt werden.

    Verdient ein Arbeitnehmer also 3.000 Euro brutto pro Monat und war zehn Jahre lang bei einem Arbeitgeber beschäftigt, sollte die Abfindung 15.000 Euro betragen.

    Hilfe bei der Klage

    Sie können sich für die Kündigungsschutzklage Hilfe beim Betriebsrat holen oder einen Anwalt einschalten. Wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, die den Kündigungsschutz beinhaltet, kann diese die Kosten für den Anwalt oder ein Gerichtsverfahren übernehmen. Mittellose Kläger können auch Prozesskostenhilfe beantragen.

    Kündigungsschutzgesetz

    Der Kündigungsschutz ist in Deutschland im Kündigungsschutzgesetz geregelt.

    Dies verhilft allen Arbeitnehmern, die mehr als sechs Monaten in einem Betrieb mit mehr als zehn Arbeitnehmern beschäftigt waren, zu einem gesetzlich geregelten Schutz vor fristgemäßen Kündigungen des Arbeitgebers.

    Dort werden auch die rechtlichen Grundlagen für die Kündigungsschutzklage definiert.

    Als besonders schutzbedürftig gelten ältere Arbeitnehmer sowie Arbeitnehmer mit körperlichem oder geistigem Handicap, die nach einer Kündigung nicht mehr leicht in den Arbeitsmarkt zu integrieren sind.

    Wann ist eine Kündigung unwirksam?

    Da es sich bei einer Kündigung um eine einseitige Erklärung handelt, benötigt sie keine Zustimmung durch eine andere Partei, damit sie wirksam wird. Durch diese einseitige Wirkung kann eine Kündigung von einem Arbeitnehmer nicht einfach wieder zurückgenommen werden. Die gekündigte Person muss der Rücknahme der Kündigung erst zustimmen.

    Damit die Kündigung wirksam wird, müssen folgende Voraussetzungen vorliegen:

    • Die Kündigung muss in Schriftform erfolgen.
    • Der Zugang muss erfolgt sein und nachgewiesen werden können.
    • Es muss ein Kündigungsgrund angegeben werden.

    Demnach ist eine Kündigung unwirksam, wenn sie diese Punkte nicht erfüllt. Arbeitsrichter legen die Formvorschriften streng aus, um willkürlichen Kündigungen durch Arbeitgeber vorzubeugen.

    Besonders kritisch ist der Zugang der Kündigung. So kann eine Kündigung auch dann wirksam sein, wenn der Empfänger im Urlaub war. Wichtig für den ordentlichen Zugang ist, dass die Kündigung nachweisbar in den Bereich des Arbeitnehmers gelangt ist, zum Beispiel in dessen Briefkasten, sodass der Arbeitnehmer unter normalen Umständen die Möglichkeit hat, die Kündigung zu lesen.

    Bei bestehenden Zweifeln an einer Kündigung können Arbeitnehmer innerhalb von drei Wochen nach Zugang dagegen vorgehen. Zweifel können vor allem bei betriebsbedingten Kündigungen bestehen.

    Unwirksam ist eine Kündigung zum Beispiel auch, wenn es sich um eine Wiederholungskündigung handelt. In diesem Fall hat der Arbeitgeber bereits einen Kündigungsprozess mit dem Arbeitnehmer gestartet und möchte nun mit einer erneuten Kündigung den Weggang erzielen. Eine solche Kündigung ist jedoch unzulässig. Dennoch muss der Arbeitnehmer sich auch hier mit einer Kündigungsschutzklage wehren, damit die Kündigung nicht in Kraft treten kann.

    Ob eine Kündigung letztlich rechtswidrig ist, kann aber nur ein Gericht im Rahmen einer Kündigungsschutzklage feststellen. Arbeitnehmer haben nicht das Recht, sich einer Kündigung eigenmächtig zu widersetzen.

    Krankheitsbedingte Kündigung

    Eine krankheitsbedingte Kündigung ist grundsätzlich nur schwer möglich. Allerdings kann sie unter bestimmten Voraussetzungen doch erfolgen.

    Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn der Arbeitnehmer eine negative Gesundheitsprognose aufweist, seine Arbeitsunfähigkeit die betrieblichen Interessen in erheblichem Maße beeinträchtigt und die Weiterbeschäftigung eine zu hohe Belastung für den Arbeitgeber bedeuten würde.

    Voraussetzungen für die Kündigungsschutzklage

    Damit eine Kündigungsschutzklage vom Gericht angenommen werden kann, muss sie folgende Bestandteile enthalten:

    1. Name des Klägers
    2. Name des Beklagten
    3. Angabe des zuständigen Gerichts
    4. Antrag auf Feststellung
    5. Klagebegründung

    Da es sich bei der Kündigungsschutzklage um eine besondere Feststellungklage handelt, muss sie dementsprechend formuliert sein. Die Schriftform ist dabei zu wahren.

    Dementsprechend beginnt eine solche Klageschrift in der Regel mit den Worten „Es soll festgestellt werden, dass das Arbeitsverhältnis…  nicht aufgelöst ist“. Bei der genauen Formulierung sollte jedoch der Betriebsrat oder ein Anwalt weiterhelfen.

    Klagefrist

    Nach Paragraph 4 des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) muss eine Kündigungsschutzklage innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung erhoben werden. Diese Frist gilt sowohl für außerordentliche als auch für ordentliche Kündigungen.

    Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Frist für die Klageerhebung auch überschritten werden. Diese Gründe werden in den Paragraphen 5 und 6 des Kündigungsschutzgesetzes angegeben. So ist nach dem Gesetz eine verspätete Klage möglich, wenn der „Arbeitnehmer nach erfolgter Kündigung trotz Anwendung aller ihm nach Lage der Umstände zuzumutenden Sorgfalt verhindert [war].“

    4 S. 1 KschG

    Will ein Arbeitnehmer geltend machen, dass eine Kündigung sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist.

    Punktuelle Kündigungsschutzklage vs. Feststellungsklage

    Eine Kündigungsschutzklage ist zunächst eine Feststellungsklage. Der Kläger möchte in diesem Fall nach Paragraph 4, Absatz 1 des KSchG vom Gericht feststellen lassen, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst worden ist. Demnach ist diese Feststellung der Streitgegenstand der Klage.

    Mit der punktuellen Kündigungsschutzklage nach Paragraph 4, Absatz 1 des KSchG bezieht sich ein Kläger auf eine bestimmte Kündigung und nicht auf den gesamten Zeitraum bis zur mündlichen Verhandlung.

    Ablauf Schutzprozesses

    Zunächst wird die Kündigungsschutzklage eingereicht. Diesen Akt kann ein Arbeitnehmer theoretisch ohne einen Anwalt ausführen. Anschließend wird die Klage dem Gegner, meist dem Arbeitgeber, durch das Gericht zugestellt.

    Versuch der gütlichen Einigung

    Nach der Zustellung der Klage wird ein sogenannter „Gütetermin“ vereinbart, auch Güteverhandlung genannt. Bei diesem Termin wird versucht, eine außergerichtliche und gütliche Einigung zwischen beiden Parteien zu erzielen.

    Möglich ist in diesem Fall ein Vergleich. Dabei handelt es sich nach dem Gesetz um einen Vertrag, mit welchem die Parteien gegenseitig auf eine gerichtliche Fortsetzung des Streits verzichten. Ein Vergleich kann zum Beispiel darin bestehen, dass die Kündigung zwar wirksam bleibt, der Arbeitnehmer jedoch dafür eine angemessene Abfindung erhält.

    Kammertermin

    Konnten die beiden Streitparteien während des Gütetermins keine Einigung erzielen, kommt es schließlich vor dem Arbeitsgericht zu einer ersten mündlichen Verhandlung. Dieser Termin wird auch „Kammertermin“ genannt. Hier haben ein Berufsrichter sowie zwei ehrenamtliche Richter den Vorsitz. Die ehrenamtlichen Richter haben die Aufgabe, ihre Erfahrungen aus der Praxis aus der Sicht des Arbeitnehmers und Arbeitgebers in den Prozess einfließen zu lassen. Letztlich ist es beim Kammertermin immer noch möglich, eine gütliche Einigung zu erzielen.

    Wenn die Klage jedoch aufrechterhalten wird, kann schließlich eine weitere Beweisaufnahme erfolgen, in der Zeugen vernommen oder Beweismittel vorgebracht werden. Als Beweismittel können zum Beispiel Verträge oder Urkunden angeführt werden.

    Nach der kompletten Beweisaufnahme wird schließlich vom zuständigen Gericht ein Urteil gefällt.

    Gang durch die Instanzen

    Wenn der unterlegene Gegner das Urteil des Arbeitsgerichts nicht akzeptiert, kann er vor der nächsthöheren Instanz Berufung einlegen. Dabei handelt es sich um die Landesarbeitsgerichte. In jedem Bundesland gibt es mindestens eines davon.

    Eine Berufung ist jedoch nur möglich, wenn das Arbeitsgericht eine solche in seinem Urteil zugelassen hat, der Streitwert über 600 Euro liegt und es sich um das Bestehen oder Nichtbestehen einer Kündigung handelt. Die Berufung muss innerhalb von einem Monat nach Urteilsverkündung eingelegt werden. Für die Prozessvertretung vor dem Landesarbeitsgericht sind die Kläger verpflichtet, einen Anwalt einzuschalten.

    In dritter Instanz ist letztlich eine Berufung vor dem Bundesarbeitsgericht möglich. Allerdings gelten auch hier wieder besondere Voraussetzungen, damit eine Berufung überhaupt möglich ist.

    In den meisten Kündigungsschutzklageprozessen wird eine gütliche Einigung erzielt. Denn jeder Gerichtstermin führt zu erneuten Kosten. Je höher die Instanz, desto teurer werden darüber hinaus die Gerichtsgebühren sowie die Gebühren für den Anwalt, der dann verpflichtend ist.

    Anwalts- und Verfahrenskosten

    Grundsätzlich brauchen Sie für eine Kündigungsschutzklage zunächst keinen Anwalt. Sie können die Feststellungsklage selbst einreichen. Kommt es allerdings zur Verhandlung vor Gericht, ist anwaltliche Beratung empfehlenswert, da das Kündigungsschutzrecht sehr komplex ist. Wird die Arbeitgeberseite anwaltlich vertreten, sind Sie ohne Fachkenntnisse deutlich im Nachteil. Die Gefahr ist groß, dass Sie Ihre Ansprüche nicht durchsetzen können.

    Spätestens wenn das Urteil eine Revision zulässt und Sie in die nächste Instanz vor dem Landesarbeitsgericht gehen, ist eine anwaltliche Vertretung nach Paragraph 11, Absatz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes (ArbGG) vorgeschrieben.

    Die Kosten für den Rechtsanwalt tragen bei Streitigkeiten vor dem Arbeitsgericht beide Parteien in der ersten Instanz selbst. Dabei spielt es keine Rolle, wie das Urteil ausfällt. Ab der zweiten Instanz muss die unterlegene Partei die Kosten für den Anwalt der Gegenpartei übernehmen.

    So hoch können die Kosten ausfallen

    Die Kosten für das Gericht sowie den Anwalt richten sich nach dem Streitwert. Dieser basiert in der Regel auf einem Drei-Monats-Bruttoverdienst.

    • Die Gerichtskosten sind über das Gerichtskostengesetz geregelt. Bei einem Streitwert von ca. 6.000 Euro müssen Sie mit Gerichtskosten in einem Kündigungsschutzverfahren von 330 Euro rechnen. Gibt es ein Urteil, ist die Gebühr zwei Mal zu entrichten.
    • Die Anwaltskosten fallen deutlich höher aus als die Gerichtskosten. Sie werden anhand des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes abgerechnet. Sie setzen sich aus Termingebühr, Verfahrensgebühr oder Einigungsgebühr zusammen. Auch Post und Telekommunikation sowie Umsatzsteuer müssen bezahlt werden.

    Bei einem Bruttomonatsverdienst von 2.000 Euro können für ein Verfahren mit gütlicher Einigung schnell 1.500 Euro anfallen.

    Geht der Fall in Berufung, erhöhen sich die Kosten für das Gericht nochmals um ca. 60 Prozent, für den Anwalt um ca. 15 Prozent.

    Kosten bei 2.000 Euro Bruttoverdienst

      Kosten für den Anwalt Gerichtsgebühren
    1. Instanz Optional: rund 1.500 Euro bei Einigung Ca. 700 Euro
    2. Instanz Ca. 1.800 Euro Ca. 1.200 Euro

     

    Rechtschutzversicherung nutzen

    Prüfen Sie im Vorfeld einer Kündigungsschutzklage, ob Ihre Rechtsschutzversicherung die Kosten übernimmt.

    Wenn Sie noch keine Rechtsschutzversicherung besitzen, können Sie eine neue Police abschließen. Berücksichtigen Sie dabei jedoch die Wartezeit und ob die entsprechenden Klauseln auch die Kostenübernahme bei Kündigungsschutzklagen beinhalten.

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