Pflegeheim-Kosten: Höhe und Zuschüsse

Wir alle werden älter. Früher oder später werden wir ein Altersheim oder ein Pflegeheim aufsuchen müssen. Ebenso kann es aufgrund von unerwarteter Krankheit oder durch die Folgen eines Unfalls nötig werden, dass Sie selbst oder Ihr Ehepartner auf die Pflege in einem Heim angewiesen sind. Und für die eigenen Eltern kann ein Pflegeheimbesuch kurz bevorstehen oder in näherer Zukunft nötig werden.

Elisabeth Schwarzbauer

Autorin für Versicherungsthemen


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Zuletzt aktualisiert: February 23, 2024

Author Elisabeth Schwarzbauer

Elisabeth Schwarzbauer

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Elisabeth ist studierte Physikerin, verantwortet bei uns die Versicherungsthemen und hilft Ihnen Ihr bestes Angebot zu finden. Ihre Freizeit verbringt sie am liebsten mit Ihrer Familie oder mit einem Buch auf der Terrasse (wenn es das Wetter ermöglicht).

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Inhaltsverzeichnis
     

    Hier werden die Bewohner pflegerisch und hauswirtschaftlich versorgt. In der Regel leben die Personen in eigenen Wohnungen, können sich jedoch bei Bedarf und Interesse auch mit anderen Bewohnern zusammenschließen.

    Es gibt somit ausreichend Gründe, um sich mit dem Thema Pflegeheimkosten auseinanderzusetzen. Denn anders als bei der Absicherung im Krankheitsfall entstehen für einen Platz im Pflegeheim monatlich Kosten in vierstelliger Höhe. 

    Was kostet ein Pflegeheimplatz?

    Die Kosten für einen Pflegeheimplatz können jeden Monat mehrere tausend Euro betragen. Für eine umfassende Pflege sind Beträge von mehr als 4.000 Euro möglich. Wie hoch letztlich die Kosten ausfallen, hängt von der jeweiligen Einrichtung sowie vom Pflegegrad (ehemals Pflegestufe) des Betroffenen ab.

    Die Preise für einen Pflegeheimplatz variieren außerdem von Gemeinde zu Gemeinde sowie von Bundesland zu Bundesland. Darüber hinaus hat auch die Wahl des jeweiligen Pflegedienstleisters einen Einfluss auf die Pflegeheimkosten.

    Letztlich lässt sich keine pauschale Aussage zu den tatsächlichen Kosten für einen Heimplatz treffen, da viele verschiedene Faktoren einbezogen werden müssen. Grundsätzlich gilt, dass ein günstigeres Pflegeheim nicht automatisch ein schlechteres Pflegeheim sein muss.

    Ein Großteil der entstehenden Kosten kann außerdem von der Pflegeversicherung übernommen werden. Mehr zu diesem Aspekt lesen Sie im übernächsten Abschnitt.

    Pflegeheim-Navigator

    Über den Pflegeheim-Navigator der AWO können Sie nach Pflegeheimen in einem Postleitzahlengebiet Ihrer Wahl in Deutschland suchen. In der Ergebnisliste werden Ihnen die Kosten für die jeweilige Unterbringung inklusive Eigenanteil angezeigt.

    So setzen sich die Pflegeheimkosten zusammen

    Die Kosten für einen Pflegeheimplatz setzen sich aus vier verschiedenen Posten zusammen:

    1. Unterbringung: Ähnlich wie bei der Übernachtung in einem Hotel oder einer Pension entstehen monatliche Kosten für die Unterkunft. Wie hoch dieser Posten ausfällt, hängt von der Ausstattung der jeweiligen Einrichtung sowie von der Größe der Räumlichkeiten ab. Diese Gebühren müssen von den Betroffenen selbst getragen werden. Über die Kosten für die Unterkunft werden auch die Wäschereinigung sowie die Müllentsorgung oder Veranstaltungen bezahlt.
    2. Verpflegung: Dieser Posten umfasst die Kosten für die Nahrung. Abendessen, Frühstück, Mittagessen, Getränke, Tee oder Kuchen – das alles wird auf diese Weise abgedeckt. Für diese Leistungen gibt es keine Unterstützung von der gesetzlichen Pflegeversicherung.
    3. Pflege: Die Höhe der Pflegekosten hängt vom jeweiligen Pflegegrad ab. Die Pflegeversicherung trägt diese Kosten komplett, sofern die Leistung des ermittelten Pflegegrades entspricht. Werden Zusatzleistungen über den Pflegegrad hinaus erbracht, muss der Betroffene diese selbst übernehmen. Die Pflegekosten haben in der Regel den größten Anteil an den monatlichen Pflegeheimkosten.
    4. Investitionen: In den monatlichen Pflegeheimkosten sind auch die Beiträge für Investitionen enthalten, die Heimbewohner für die Instandhaltung und Herstellung von Gebäuden bezahlen. Wie hoch diese Kosten ausfallen, hängt dabei von der Art und dem Alter der Einrichtung sowie vom Umfang der technischen Anlagen ab.

    Auf Alter des Gebäudes und Lage achten

    Angehörige können bei der Auswahl des Pflegeheims im Voraus auf mögliche Kosten achten. So sind zum Beispiel ältere Gebäude meist teurer, was den Anteil der Investitionskosten angeht.

    Gleiches gilt auch für die Lage. Auf dem Land sind Pflegeheime meist günstiger als in Städten. Dort liegen die Investitionskosten in der Regel deutlich höher.

    Diese Kosten übernimmt die Pflegeversicherung

    Grundsätzlich handelt es sich bei den Leistungen der Pflegeversicherung zu großen Teilen um Sachleistungen. Sie beinhalten die Grundpflege, Pflegemittel sowie die soziale und medizinische Betreuung.

    Wie hoch die Kostenübernahme durch die Pflegeversicherung ausfällt, hängt von der Pflegestufe des Angehörigen ab sowie von der Art der Pflege. Wird ein Angehöriger im Pflegeheim untergebracht, handelt es sich um eine vollstationäre Pflege.

    • Pflegegrad I: 125 Euro
    • Pflegegrad II: 770 Euro
    • Pflegegrad III: 1.262 Euro
    • Pflegegrad IV: 1.775 Euro
    • Pflegegrad VI: 2.005 Euro

    Pflegezuschuss

    Auch wenn die Pflegekasse feststellt, dass keine vollstationäre Pflege erforderlich ist, können die Kassen für die Pflege einen Zuschuss geben. Er richtet sich ebenfalls nach dem Pflegegrad.

    Für Pflegebedürftige der Pflegegrade 1 bis 5 kann die Pflegekasse auf Antrag bis zu 4.000 Euro als Zuschuss für bestimmte Maßnahmen zahlen, die eine häusliche Pflege in der eigenen Wohnung ermöglichen, diese erleichtern oder eine möglichst selbstständige Lebensführung der pflegebedürftigen Person gewähren können. 

    Profitorientierte oder nicht-profitorientierte Pflegeheime

    Bei der Wahl des passenden Pflegeheims können sich Angehörige für Pflegeheime entscheiden, die von freien, öffentlichen oder privaten Trägern betrieben werden.

    Zu den freien Trägern gehören gemeinnützige Vereine oder Wohlfahrtsorganisationen wie die Arbeiterwohlfahrt oder das Deutsche Rote Kreuz. Ebenso zählen kirchliche Organisationen wie die Caritas zu den freien Trägern.

    Diese Pflegeheime sind in der Regel nicht profitorientiert, sondern werden über die Beiträge der Mitglieder sowie über staatliche Zuschüsse finanziert. Sie haben nicht zum Ziel, Gewinne zu erzielen. Gleiches gilt auch für Pflegeheime, die von öffentlichen Trägern wie Landkreisen, Kommunen oder Städten finanziert werden.

    Private Träger möchten mit dem Betrieb von Pflegeheimen Gewinne erzielen. Aus diesem Grund müssen Betroffene vor allem bei sehr günstigen Anbietern mit Qualitätseinbußen rechnen, da diese Pflegedienstleister aufgrund von Kosteneinsparungen zum Beispiel weniger Personal beschäftigen.

    Bei öffentlichen und freien Trägern wird hingegen sichergestellt, dass das Pflegepersonal fachlich ausgebildet ist und die Einrichtungen einer MDK-Prüfung  unterzogen wurden.

    Für welche Form des Pflegeheims sich Angehörige letztlich entscheiden, sollte jedoch von den individuellen Begebenheiten sowie einem Besuch vor Ort abhängen. Letztlich muss das Pflegeheim mit seinem Angebot und seinen Leistungen bestmöglich zum Angehörigen passen.

    Wer muss welche Kosten tragen?

    Wenn die eigenen Eltern in das Pflegeheim gehen müssen, wird zunächst der Pflegegrad ermittelt. Daran orientiert sich die Leistung der Pflegeversicherung oder Pflegekasse.

    Da dieser Zuschuss in der Regel nicht ausreicht, um die gesamten Pflegeheimkosten zu decken, müssen die restlichen Kosten für das Heim von den Einkünften der Eltern getragen werden. Dies können Renten oder vorhandenes Vermögen sein.

    Sind die Eltern nicht in der Lage, diese Kosten zu tragen, wird geprüft, ob die unterhaltspflichtigen Kinder zur Kostenübernahme herangezogen werden können. In manchen Fällen können auch die Enkel aufgefordert werden, die Kosten für das Pflegeheim zu übernehmen.

    Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn das Vermögen der Kinder der Pflegebedürftigen nicht ausreicht, um die Kosten für das Pflegeheim mitzutragen. Bei mehreren unterhaltspflichtigen Kindern werden die Pflegekosten unter diesen anteilig nach Paragraph 1606, Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) aufgeteilt.

    Können sich weder die Kinder noch die Enkel an den Kosten für den Pflegeheimplatz beteiligen, wird das Sozialamt um Kostenübernahme gebeten. Es leistet dann im Rahmen der „Hilfe für Pflege“.

    1606 Abs. 3 BGB

    (3) Mehrere gleich nahe Verwandte haften anteilig nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen. Der Elternteil, der ein minderjähriges unverheiratetes Kind betreut, erfüllt seine Verpflichtung, zum Unterhalt des Kindes beizutragen, in der Regel durch die Pflege und die Erziehung des Kindes.

    Einkommensgrenze ist von individuellen Voraussetzungen abhängig

    Ob Sie unterhaltspflichtig für pflegebedürftige Angehörige sind, hängt von der Höhe Ihrer Einkünfte ab. Als Richtlinie gilt die Düsseldorfer Tabelle. Bei der Berechnung wird der Familienstand ebenso berücksichtigt wie eigene Kinder, Ausgaben für Altersvorsorge oder Unterhalt sowie der Lebensstandard. Bei der Berechnung des Unterhalts muss jedoch gewährleistet sein, dass der Angehörige seinen gewohnten Lebensstandard beibehalten kann.

    Zur Berechnung des Pflegeunterhalts müssen letztlich alle Einnahmen mit den regelmäßigen Ausgaben der Angehörigen gegengerechnet werden. Wie sich der Pflegeunterhalt berechnet, erfahren Sie im übernächsten Abschnitt.

    Hilfestellung bei der Ermittlung von Einnahmen und Ausgaben

    Wer seinen Pflegeunterhalt selbst ermitteln möchte, kann verschiedene Unterhaltsrechner im Netz verwenden. Wenn feststeht, dass Sie Unterhaltszahlungen leisten müssen, sollten Sie sich jedoch professionelle Hilfe holen. Hier empfehlen sich Anwälte, die auf Unterhaltsrecht spezialisiert sind oder Beratungsstellen vom Sozialverband Deutschland (SoVD) oder dem Sozialverband VdK Deutschland.

    Steuerberater konsultieren

    Nutzen Sie auch die Beratung durch einen Steuerberater. Er kann Ihnen dabei helfen, die abzugsfähigen Unterhaltszahlungen steuerlich geltend zu machen.

    So berechnet sich der Pflegeunterhalt

    Der Pflegeunterhalt berechnet sich aus dem Abzug der fixen Ausgaben von den Einnahmen. Bei Angestellten wird das durchschnittliche Nettoeinkommen aus den zwölf Monaten vor der Feststellung der Unterhaltspflicht herangezogen. Bei Selbständigen wird ein Mittel aus den Einkünften der vorangegangenen fünf Jahre gebildet.

    Folgende Ausgaben werden von den Einkünften abgezogen:

    • Aufwendungen für den Beruf, zum Beispiel Fahrtkosten oder Fortbildungskosten
    • Kosten für die Krankenversicherung
    • Kosten für krankheitsbedingte Aufwendungen
    • Kosten für die private Altersvorsorge; sie dürfen laut einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) bis zu fünf Prozent des Bruttoeinkommens betragen
    • Darlehenskosten einer Baufinanzierung
    • Kosten, die beim Besuch der Eltern entstehen
    • Unterhaltszahlungen an Ehepartner oder Kinder
    • Kosten für Musikunterricht

    Selbstbehalt

    Mietkosten, Rundfunkgebühren oder Versicherungsbeiträge für Haftpflicht oder Hausrat können nicht abgezogen werden, da sie schon im Selbstbehalt einberechnet werden.

    Das ist das Schonvermögen

    Jedem unterhaltspflichtigen Kind wird ein Schonvermögen zugesprochen. Dabei handelt es sich um das Vermögen, das der Unterhaltspflichtige für den Erhalt seines Lebensunterhalts benötigt.

    Grundsätzlich darf dieser Lebensunterhalt nicht gefährdet werden. Wie hoch das Schonvermögen jeweils ausfällt, ist von Fall zu Fall verschieden.

    Zum Schonvermögen zählen neben dem angesparten Kapital für die Altersvorsorge auch Aufwendungen für Sanierungsarbeiten an der eigenen Immobilie.

    Keine Pflicht für Angehörige zum Verkauf des Eigenheims

    Wer zum Pflegeunterhalt verpflichtet ist, muss sein Eigenheim dafür nicht veräußern, vorausgesetzt, dass die Immobilie „angemessen“ bleibt und dem vorhandenen Lebensstandard entspricht.

    Damit möchte der Gesetzgeber sicherstellen, dass Angehörige trotz Unterhaltspflicht in der Lage sind, sich selbst und ihre Familie angemessen zu unterhalten.

    Alternativen zum Pflegeheim

    Für Angehörige und Betroffene gibt es mögliche kostengünstigere Varianten zum Pflegeheim oder Altersheim. Da die Pflegekassen in der Regel keinen Beitrag zur den Unterbringungskosten oder Verpflegungskosten im Pflegeheim leisten, liegt hier das Sparpotential. Werden die Eltern von ihren Kindern zum Beispiel aufgenommen, können sie je nach Höhe der Pflegestufe Gelder von der Pflegeversicherung erhalten.

    Die möglichen Alternativen zum Pflegeheim sind:

    • Pflege zuhause: In diesem Fall können die Kinder die Pflege ihrer Angehörigen selbst übernehmen. Wer dabei weniger als 30 Stunden pro Woche arbeitet und mindestens 14 Stunden für die Pflege seiner Angehörigen aufbringt, kann von der Pflegekasse in Abhängigkeit vom festgestellten Pflegegrad bis maximal 901 Euro monatlich von der Pflegeversicherung erhalten.
    • Betreutes Wohnen: Beim Betreuten Wohnen werden Angehörige nicht vollstationär aufgenommen, sondern erhalten in einer speziellen Wohnung Unterstützung im Alltag. Dabei kann zum Beispiel die Tages- und Nachtpflege von professionellem Personal übernommen werden. Hier leistet die Pflegeversicherung abhängig vom Pflegegrad bis zu 1.995 Euro im Monat.

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