Umzugskostenpauschale: Das gilt es zu beachten

Wer umzieht, hat unterschiedliche Möglichkeiten, seine Umzugskosten steuerlich geltend zu machen. Grundsätzlich wird dabei zwischen beruflich bedingten und privaten Umzügen unterschieden. Mit der Umzugskostenpauschale haben Sie die Möglichkeit, Kosten für einen Umzug aus beruflichem Anlass pauschal abzusetzen. Hier erfahren Sie, worauf Sie dabei achten müssen und welche Kosten in der Pauschale enthalten sind.

Daniel Winterl

Redaktionsleitung FinanceScout24


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Zuletzt aktualisiert: May 06, 2023

Author Daniel Winterl

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Daniel Winterl verantwortet als gelernter Betriebswirt die Finanz- und Versicherungsthemen bei FinanceScout24, um Ihnen die wichtigsten Infos bei ihrer Suche zur Verfügung zu stellen und das richtige Angebot für Sie zu finden.

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Inhaltsverzeichnis
     

    Das Wichtigste in Kürze

    • Die Umzugskostenpauschale kann bei der Steuer als Pauschbetrag für berufsbedingte Umzugskosten geltend gemacht werden.
    • Die Höhe der Umzugskostenpauschale hängt davon ab, ob Sie Single oder verheiratet sind und ob Sie Angehörige haben, die mit umziehen.
    • 2017 liegt die Umzugskostenpauschale bei maximal 1.528 Euro für Verheiratete und eingetragene Lebenspartner, für Singles bei 764 Euro.
    • Die Pauschale wird im Rahmen der Werbungskosten angegeben.

    Wer umzieht, hat immer zusätzliche Ausgaben, die über den gewöhnlichen Bedarf hinausgehen. Diese Tatsache berücksichtigt der Fiskus, indem er Bürgern ermöglicht, Umzugskosten steuerlich geltend zu machen. Sie haben demnach die Möglichkeit, einen Großteil der Kosten, die mit einem beruflich bedingten Umzug entstehen, steuerlich geltend zu machen.

    Dabei stehen Ihnen zwei Optionen offen:

    1. Sie belegen jeden einzelnen Posten mit Rechnungen oder anderen Nachweisen.
    2. Sie nutzen die Umzugskostenpauschale und benötigen in der Regel keine Nachweise.

    Durch die Umzugskostenpauschale soll es sowohl Steuerzahlern als auch dem Fiskus erleichtert werden, Zusatzkosten mit der Steuer zu verrechnen.

    Die Umzugskostenpauschale wird vorwiegend den Personengruppen gewährt, die aus beruflichen Gründen umziehen müssen. Beruflich bedingt ist ein Umzug grundsätzlich immer dann, wenn Sie versetzt werden, Ihre Arbeitsstelle wechseln oder eine Wohnung für Ihre erste Arbeitsstelle beziehen.

    Damit ein beruflich bedingter Umzug vom Finanzamt anerkannt wird, müssen teilweise auch folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

    • Der Weg von Ihrer neuen Wohnung zum Arbeitsplatz ist kürzer. Dabei sollte sich der Weg um mindestens eine Stunde für Hin- und Rückfahrt verkürzen.
    • Ihr Arbeitsplatz ist durch den Umzug leichter zu erreichen, zum Beispiel weil Sie an das Verkehrsnetz des ÖPNV angebunden sind.
    • Sie beginnen eine Ausbildung oder Studium und müssen deshalb den Wohnort wechseln.
    • Durch den Umzug wird eine doppelte Haushaltsführung vermieden.
    • Ihr Unternehmen bittet Sie, umzuziehen und bietet Ihnen hierfür eine Dienstwohnung an.

    Auch bei gesundheitlichen Gründen

    Im Falle eines Umzugs aus gesundheitlichen Gründen, zum Beispiel nach einem Unfall oder aufgrund einer Behinderung, erkennt das Finanzamt die damit einhergehenden Kosten als außergewöhnliche Belastungen an, soweit diese auch einen zumutbaren Eigenanteil übersteigen. In diesem Fall wird als Nachweis für das Finanzamt ein ärztliches Attest benötigt.Zudem muss nachgewiesen werden, dass mit dem Umzug eine wesentliche Verbesserung Ihrer Lebensbedingungen oder der Lebensbedingungen einer mit Ihnen im gleichen Haushalt lebenden Person zu er erwarten ist.

    Wer kann die Umzugskostenpauschale nutzen?

    Die Umzugskostenpauschale kann sowohl von Singles als auch von verheirateten Paaren genutzt werden. Die Pauschale für Verheiratete gilt auch für eingetragene Lebenspartnerschaften. Für Lebenspartner ohne Eintragung oder Ehe gilt für jede Person einzeln die Pauschale für Singles.

    Leben Kinder oder Verwandte mit Ledigen in häuslicher Gemeinschaft und erhalten diese Unterhalt, kann die Umzugskostenpauschale pro Person erhöht werden. Auch Haushaltsangestellte, die aus beruflichen oder krankheitsbedingten Gründen mit umziehen müssen, werden mit einer Zusatzpauschale berücksichtigt.

    Umzüge innerhalb der Europäischen Union

    Sie können die Umzugskostenpauschale nicht nur bei Umzügen im Inland geltend machen, sondern auch bei Umzügen innerhalb der EU. Dabei wird von einer Pauschale in Höhe von 20 Prozent des Grundgehalts der Stufe 8 der Besoldungsgruppe A13 ausgegangen. Auch die mitumziehenden Personen erhalten eine höhere Pauschale.

    Erfolgt der Umzug in ein Land außerhalb der EU, erhöht sich die Pauschale auf 21 Prozent des oben beschriebenen Grundgehalts.

    Gesetzliche Grundlage für die Höhe der Pauschale liefert Paragraph 18 Absatz 2 der Auslandsumzugskostenverordnung (AUG).

    Rückumzug aus dem Ausland

    Wer aus einem Land der EU wieder zurück ins Inland zieht, kann ebenfalls Umzugskosten als Pauschale geltend machen. Sie ist aber deutlich niedriger als bei Umzügen ins Ausland und beträgt 80 Prozent der Pauschale für Umzüge ins Ausland. Die Pauschale wird ebenfalls in der AUG festgelegt.

    Auch für Auswanderer möglich

    Wenn Sie Auswanderer waren und nun aus beruflichen Gründen wieder nach Deutschland kommen, können Sie ebenfalls eine Umzugspauschale nutzen. Wichtig ist, dass Sie eine Zusage für einen Arbeitsplatz in Deutschland haben. Grundlage hierfür liefert eine Entscheidung des niedersächsischen Finanzgerichts aus dem Jahr 2012 (Az. 4 K 6/12).

    Ausgaben, die berücksichtigt werden

    Wenn Sie sich für die Umzugskostenpauschale entscheiden, sind in der Regel keine Belege erforderlich. Aus diesem Grund handelt es sich um eine Pauschale. Dennoch empfiehlt es sich, die Belege für umzugsbedingte Ausgaben aufzubewahren und zu prüfen. Liegen Sie mit Ihren Umzugskosten nämlich über der angesetzten Pauschale, lohnt sich das Einreichen von Einzelbelegen.

    Folgende Posten gehören zu den abzugsfähigen Umzugskosten:

    • Kosten für die Beförderung des Umzugsguts: Hierzu zählen die Kosten für die Umzugsfirma, für Umzugstransporter, für die Umzugsversicherung oder Transportversicherung sowie eine mögliche Autobahnmaut und Tankkosten.
    • Reisekosten: Dieser Punkt beinhaltet alle Fahrten zum neuen Wohnort inklusive der Kosten für eine Begleitperson. Mit Ihrer Reise müssen jedoch eine Besichtigung und die aktive Wohnungssuche verbunden sein. Eine reine Fahrt zur Information über das neue Wohngebiet ist damit nicht gemeint.
    • Doppelte Mieten: Wenn Sie zwei Mietverhältnisse für höchstens sechs Monate aufgrund von bestehenden Kündigungsfristen halten müssen, können Sie die Doppelbelastung geltend machen.
    • Mietentschädigung: Können Sie Ihre neue Wohnung noch nicht beziehen, lassen sich die Mietkosten für maximal drei Monate mit den Umzugskosten absetzen.
    • Maklergebühren: Wenn Sie für die neue Mietwohnung oder Mietgarage einen Makler bezahlen müssen, lassen sich diese Kosten steuerlich geltend machen. Diese Regelung gilt nicht für Maklerkosten bei einem Wohnungskauf.
    • Kochherd oder Ofen: Müssen Sie einen neuen Herd anschaffen, lassen sich bis zu 230,08 Euro geltend machen. Bei einem Ofen liegt der Maximalbetrag bei 163,61 Euro. Voraussetzung ist, dass die Ausstattung der neuen Wohnung mit diesen Geräten zwingend nötig ist.
    • Kosten für Wohnungsinserate: Bezahlen Sie für Anzeigen auf Wohnungsportalen für die Wohnungssuche, können die Kosten ebenfalls berücksichtigt werden.
    • Trinkgelder und Verpflegung: Geben Sie den Möbelpackern Trinkgeld und haben Sie Ausgaben für deren Verpflegung, lassen sich die Kosten als sonstige Umzugskosten geltend machen.
    • Gebühren für Ummeldung: Die Gebühren für einen neuen Personalausweis oder die Kfz-Ummeldung können Sie bei der Steuer angeben oder in die Pauschale aufnehmen.
    • Vertraglich verpflichtete Schönheitsreparaturen: Verpflichtet Sie Ihr Mietvertrag zur Ausführung von Schönheitsreparaturen in der alten Wohnung, können Sie diese Kosten ebenfalls absetzen.

    Höhe der Umzugskosten prüfen

    Prüfen Sie unbedingt, ob Ihre Umzugskosten die Pauschale übersteigen. Meist können Sie mehr Geld absetzen, wenn Sie Einzelbelege einreichen. Der administrative Aufwand ist dafür natürlich auch größer.

    Höhe der Umzugskostenpauschale

    Im Jahr 2017 wird die Umzugskostenpauschale mit folgenden Beträgen angesetzt:

    Zeit des Umzugs  Verheiratete und eingetragene Lebenspartner Singles
    2017 1.528 Euro 764 Euro
    2018 1.573 Euro 787 Euro
    2019 1.622 Euro 811 Euro
    2020 1.639 Euro 820 Euro
    2021 1.450 Euro 870 Euro
    2022 1.476 Euro 886 Euro

    Leben Kinder oder Unterhalt beziehende Angehörige im gleichen Haushalt, beträgt der Erhöhrungsbetrag 337 Euro.

    Wie hat sich die Umzugskostenpauschale in den letzten Jahren verändert?

    Die Umzugskostenpauschale ist seit 2014 jährlich angehoben worden. Im Jahr 2014 betrug die Pauschale für Verheiratete und eingetragene Lebenspartner noch 1.429 Euro, im Folgejahr 1.460 und im Jahr 2016 1.493 Euro.

    Auch die Pauschbeträge für Kinder und Singles wurden vom Fiskus analog zu den Beträgen für Verheiratete erhöht.

    Sonderfall Nachhilfeunterricht: Extrapauschale

    Müssen Sie berufsbedingt umziehen und Ihre Kinder deshalb die Schule wechseln, kann Nachhilfe nötig sein, um Lerninhalte nachzuholen. Ein Teil der Kosten für diese Nachhilfestunden lassen sich steuerlich absetzen. Voraussetzung ist, dass das Finanzamt Ihren Umzug als beruflich bedingt anerkennt.

    Wichtig ist, dass Sie die Rechnungen für den Nachhilfeunterricht sammeln.

    Ab dem 1. Februar 2017 können Sie maximale Unterrichtskosten von 1.926 Euro pro Kind bei der Steuer geltend machen. Erstattungsfähig davon sind 50 Prozent. Liegen die tatsächlich durch den Umzug entstandenen Unterrichtskosten über dem Höchstbetrag, können Sie bis zu 75 Prozent des Höchstbetrags bei der Steuer absetzen.

    Erhöhung der Pauschale bei wiederholtem Umzug

    Wenn Sie innerhalb der letzten fünf Jahre schon einmal beruflich bedingt umziehen mussten, erhöht sich Ihre Umzugspauschale um 50 Prozent. Wichtig ist, dass Sie bei Ihrem aktuellen und vorigen Umzug jeweils eine Mietwohnung bewohnt haben. Die gesetzliche Grundlage für diese Aufstockung der Pauschale liefert Paragraph 10 Absatz 6 des Bundesumzugskostengesetzes (BUKG).

    Umzugskostenpauschale in der Steuer beantragen

    Die Umzugskostenpauschale wird bei den Werbungskosten auf Seite 2 der Anlage N, in Zeile 45 bis 48 eingetragen. Dort lassen sich auch Umzugskosten angeben, welche die Pauschale übersteigen. Denken Sie in diesem Fall daran, die entsprechenden Belege mit der Steuererklärung einzureichen.

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