Vorsorgevollmacht: Entscheidungsgewalt für Angehörige

Mit einer Vorsorgevollmacht können Sie vertrauten Personen eine Vollmacht erteilen, im Notfall für Sie zu handeln, Entscheidungen zu treffen oder Verträge abzuschließen. Ein Notfall liegt dann vor, wenn Sie aufgrund einer Erkrankung oder eines Unfalls nicht mehr in der Lage sind, selbst zu handeln. Somit wird gewährleistet, dass nur bestimmte Personen für Sie handeln dürfen und diese überhaupt Entscheidungen treffen dürfen.

Elisabeth Schwarzbauer

Autorin für Versicherungsthemen


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Zuletzt aktualisiert: March 13, 2024

Author Elisabeth Schwarzbauer

Elisabeth Schwarzbauer

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Elisabeth ist studierte Physikerin, verantwortet bei uns die Versicherungsthemen und hilft Ihnen Ihr bestes Angebot zu finden. Ihre Freizeit verbringt sie am liebsten mit Ihrer Familie oder mit einem Buch auf der Terrasse (wenn es das Wetter ermöglicht).

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Inhaltsverzeichnis
     

    Die meisten Menschen sind der Auffassung, dass ihre Ehepartner, ihre Eltern oder ihre Kinder für sie handeln dürfen, wenn sie selbst nicht mehr dazu in der Lage sind. Die Realität sieht jedoch anders aus. Um Verträge zu unterzeichnen oder um lebensnotwendige Entscheidungen zu fällen, benötigen Angehörige immer eine Vollmacht.

    Ohne diese kann eine gesetzliche Betreuung vom Vormundschaftsgericht angeordnet werden. Mit der Vorsorgevollmacht wird die Handlungsbefugnis rechtlich sicher auf eine ausgewählte Person oder einen ausgewählten Personenkreis übertragen, sobald der Vollmachtgeber selbst nicht mehr handeln kann.

    Vorsorgevollmacht, aber wann?

    Das Leben lässt sich nie komplett durchplanen. Unfälle oder schwere Krankheiten geschehen immer unerwartet. Aus diesem Grund gibt es für eine Vorsorgevollmacht keinen richtigen Zeitpunkt. So kann es morgen schon zu spät sein.

    Empfehlenswert ist es daher, sich am besten schon in jüngeren Jahren Gedanken darüber zu machen, wer im Falle des Falles über die persönliche Gesundheit oder das Vermögen entscheiden darf. Hierbei können nicht nur Familienmitglieder in Betracht gezogeneren, sondern auch andere nahestehende Personen.

    Handlungsspielraum des Bevollmächtigten

    Die Vorsorgevollmacht regelt, was ein Bevollmächtigter tun darf, wenn der Vollmachtgeber geistig und körperlich nicht mehr dazu in der Lage ist. Dabei kann die bevollmächtigte Person jedoch nicht über alle Regelungen frei entscheiden.

    So muss für bestimmte Entscheidungen eine Genehmigung beim zuständigen Betreuungsgericht eingeholt oder die Maßnahmen müssen explizit in der Vollmacht genannt werden. Betroffen von dieser Regelung sind Maßnahmen, durch welche die Freiheit des Patienten eingeschränkt wird, etwa Fixierungen oder Bettgitter, sowie lebensbedrohende Operationen.

    Darauf kann sich eine Vorsorgevollmacht beziehen:

    • Verträge: Hier können alle Arten von Verträgen gemeint sein, die der Vollmachtgeber abgeschlossen hat oder die für ihn abgeschlossen werden sollen. Dabei kann es sich um einen Mobilfunkvertrag handeln, der gekündigt werden muss oder um einen Vertrag mit einem Pflegedienst.
    • Bankangelegenheiten: Bevollmächtigten kann mit der Vorsorgevollmacht das Recht eingeräumt werden, sämtliche Bankgeschäfte für den Vollmachtgeber zu erledigen. Das können regelmäßige Überweisungen sein oder auch die Verwaltung von Depots und Schließfächern.
    • Einzug ins Pflegeheim: Steht ein Umzug in ein Pflegeheim an, kann der Bevollmächtige allein über die Modalitäten entscheiden, wenn dies so in der Vollmacht festgehalten wurde.
    • Ärztliche Maßnahmen: Von der Medikation über die weitere Therapie bis hin zu lebenserhaltenden Maßnahmen kann die Vorsorgevollmacht alle Eventualitäten genau regeln und der bevollmächtigten Person den nötigen Handlungsspielraum geben.
    • Persönliche Wünsche: Hat der Vollmachtgeber individuelle Wünsche, können diese ebenfalls in der Vorsorgevollmacht festgehalten werden. Ein solcher Wunsch kann es sein, regelmäßig Blumen auf das Grab des verstorbenen Partners zu legen oder Verwandten zu Geburtstagen Geschenke zu machen.

    An die in der Vollmacht erteilten Befugnisse müssen sich die Bevollmächtigten handeln. Deshalb ist es empfehlenswert, die Vorsorgevollmacht so genau wie möglich zu formulieren. Eine Patientenvollmacht beschränkt sich hingegen hauptsächlich auf medizinische Maßnahmen.

    Bevollmächtigte für die Vorsorgevollmacht

    Da Sie mit einer Vorsorgevollmacht anderen Menschen weitreichende Befugnisse erteilen, um in Ihrem Sinne über Ihre Gesundheit oder Ihr Vermögen zu entscheiden, sollten Sie die Bevollmächtigten sehr sorgfältig auswählen. Wenn Sie die Verantwortung auf mehrere Personen verteilen wollen, können Sie in der Vorsorgevollmacht auch mehrere Bevollmächtigte benennen. So können mehrere Personen über gewisse Entscheidungen diskutieren und die bestmögliche Option wählen.

    Diese Kriterien können Ihnen bei der Auswahl der Bevollmächtigten weiterhelfen:

    • Vertrauensverhältnis: Wählen Sie nur die Personen aus, denen Sie zu 100 Prozent vertrauen. Es gab schon viele Fälle, in welchen die Vorsorgevollmacht von Bevollmächtigten ausgenutzt wurde, um eigene Vorteile zu sichern. Sie haben übrigens jederzeit die Möglichkeit, Ihre Vollmacht zu widerrufen, wenn Sie feststellen, dass sich ein Vertrauensverhältnis verschlechtert hat.
    • Persönliche Eigenschaften: Wählen Sie am besten eine kooperative und durchsetzungsstarke Persönlichkeit aus. Sie kann Ihren Willen vermutlich am besten durchsetzen.
    • Umfangreiche Kenntnisse: Entscheiden Sie sich für einen Menschen, der bestens über Ihre persönliche Situation und über Ihr Leben Bescheid weiß. Diese Person kann vermutlich später am besten für Sie Entscheidungen fällen.

    Die meisten Menschen wählen den Ehepartner oder die eigenen Kinder als Bevollmächtigte in der Vorsorgevollmacht aus. Sie kennen die betroffene Person meist am besten und haben ein entsprechend gutes Vertrauensverhältnis. Doch selbstverständlich können auch nicht verwandte Personen mit der Vorsorgevollmacht ausgestattet werden.

    Vorsorgevollmacht Vorlage

    Damit eine Vorsorgevollmacht gültig wird, muss sie schriftlich verfasst werden. Im Internet gibt es zahlreiche Muster für das Verfassen einer solchen Vollmacht. Empfehlenswert ist die Mustervorlage des Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz.

    Aufnahme in das Zentrale Vorsorgeregister

    Sie können beantragen, dass Ihre Vorsorgevollmacht in das Zentrale Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer aufgenommen wird. Dieses Register wird auf der Grundlage von Paragraph 78 Absatz 2 sowie Paragraph 78a der Bundesnotarverordnung geführt. Ist eine Vorsorgevollmacht dort registriert, können Betreuungsgerichte auf die Daten zugreifen und ohne großen Verwaltungsaufwand die entsprechenden Bevollmächtigten finden.

    Die Aufnahme in dieses Register müssen Sie über ein Antragsformular beantragen.

    Nachdem die Anmeldung vom Register bestätigt wurde, senden Sie Ihre Vorsorgevollmacht an das Register, damit sie vollständig gespeichert werden kann. Als Eintragungsbestätigung erhalten Sie die sogenannte ZVR-Card.

    Ausführliche Informationen finden Sie auf der Seite des der Bundesnotarkammer

    Kosten für die Eintragung

    Die Eintragung in das Register ist mit Gebühren verbunden. Aktuell (Stand: September 2022) liegen die Kosten bei postalischer Anmeldung bei 23,50 Euro. Wird kein Lastschriftverfahren genutzt, beträgt die Gebühr 26 Euro. Für jede weitere bevollmächtigte Person sind drei bis vier Euro fällig.

    Beglaubigung durch einen Notar

    Es ist zwar generell nicht vorgeschrieben, dass eine Vorsorgevollmacht notariell beglaubigt werden muss. Durch eine notarielle Beglaubigung erhält das Dokument eine höhere Durchsetzungskraft. Eine nicht beglaubigte Vollmacht reicht aus, um zum Beispiel Bankgeschäfte oder gesundheitliche Fragen für den Vollmachtgeber zu entscheiden.

    Wer jedoch über den Verkauf von Grundstücken oder die Aufnahme von Darlehen entscheiden können oder Entscheidungen in einem Unternehmen fällen muss, für den wird eine notarielle Beglaubigung der Urkunde juristisch vorgeschrieben.

    Unabhängig davon, ob die Vorsorgevollmacht beim Notar beglaubigt wurde oder nicht, sollten ihre Inhalte regelmäßig überprüft werden, damit sie weiterhin dem Willen des Vollmachtgebers entsprechen.

    Kosten für die Beglaubigung

    Für die notarielle Beglaubigung der Vorsorgevollmacht werden zehn Prozent des Vermögens des Betroffenen als Geschäftswert angenommen. Davon leitet sich die erhobene Gebühr ab. Sie kann zwischen 21 und maximal 366 Euro liegen.

    Hinterlegung der Vollmacht

    Wird die Vorsorgevollmacht nicht beim zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer hinterlegt, sollten Sie sie an einem leicht zugängigen Ort verwahren. Es empfiehlt sich die Vollmacht zusammen mit anderen wichtigen Papieren zu hinterlegen. Möglich ist auch, die Vollmacht einem vertrauenswürdigen Menschen zu geben, der sie im eintretenden Notfall an die bevollmächtigte Person übergibt.

    Damit behandelnde Ärzte im Notfall wissen, wer für den Patienten bevollmächtigt ist, sollten Sie einen Hinweis bei sich tragen, der auf den Aufbewahrungsort der Vollmacht verweist. Wer seine Vorsorgevollmacht bei der Bundesnotarkammer hinterlegt hat, kann seine ZVR-Card mit sich führen.

    Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung und Patientenverfügung

    Es gibt verschiedene Dokumente, die regeln, was im Notfall mit Ihnen geschehen soll. Hier finden Sie die zentralen Eigenschaften der gängigen Regelungen in einer Tabelle.

    Vorsorgevollmacht Betreuungsverfügung Patientenverfügung
    • Erteilt den Bevollmächtigten Handlungsbefugnis bei Entscheidungen, die Einfluss auf die Gesundheit oder das Vermögen des Betroffenen haben
    • Kann sofort gültig werden oder mit einem bestimmten Ereignis verknüpft werden
    • Bevollmächtigte können eigenständig im Sinne des Vollmachtgebers handeln
    • Gibt an, wer im Falle einer Erkrankung für die Betreuung zuständig sein soll
    • Erklärung kann auch von Geschäftsunfähigen erfolgen
    • Regelt, welche ärztlichen Maßnahmen im Falle einer schweren Krankheit getroffen werden sollen
    • Regelung betrifft das ärztliche Handeln, Bevollmächtigte haben keinen Einfluss auf diese Willensentscheidung des Patienten
    • Regelung tritt in Kraft, wenn der Patient nicht mehr einwilligungsfähig ist
    • Erklärung ist nur gültig, wenn Patient geschäftsfähig und bei vollem Willen war

    Kombination mit Betreuungsverfügung

    Eine Vorsorgevollmacht kann mit einer Betreuungsverfügung kombiniert werden. Empfehlenswert ist es, dabei zwei verschiedene Personen auszuwählen, um den Einfluss der Bevollmächtigten bei der Wahl der Betreuungspersonen einzugrenzen und sicherzustellen, dass nur die gewünschten Personen tätig werden.

    Was passiert ohne Vorsorgevollmacht?

    Ohne Vorsorgevollmacht können Angehörige keine Regelungen für Sie treffen. Dies gilt schon bei der Kündigung von Verträgen oder der Antragstellung für Leistungen bei der Krankenkasse. Darüber hinaus sind Anträge für alle anderen Versicherungen sowie Entscheidungen über ärztliche Eingriffe sowie Heilbehandlungen nicht möglich.

    In diesem Fall wird ein rechtlicher Betreuer durch das zuständige Amtsgericht bestellt. Innerhalb eines Verfahrens wird festgestellt, wie es um den Gesundheitszustand der zu betreuenden Person bestellt ist. Kann kein Verwandter oder Angehöriger für die Ausübung der Vollmacht bestimmt werden, kann das Gericht einen rechtlichen Betreuer berufen.

    Dabei kann es sich auch um eine völlig fremde Person handeln. Direkte Angehörige der betroffenen Person müssen dann die Kosten für diese Betreuung sowie für das Gerichtsverfahren tragen. Über mehrere Jahre können dadurch schnell mehrere tausend Euro für die rechtliche Betreuung fällig werden.

    Mit einer Vorsorgevollmacht sichern sich Menschen nicht nur ab, dass sie im Notfall von vertrauten Personen in Rechtsfragen, medizinischen und finanziellen Angelegenheiten vertreten werden. Zusätzlich sparen Angehörige hohe Kosten, da die vom Gericht bestellte Betreuung entfällt.

    Fragen und Antworten

    Was ist eine Vorsorgevollmacht überhaupt?

    Mit einer Vorsorgevollmacht (fälschlicherweise auch manchmal Versorgungsvollmacht genannt) wird Angehörigen oder engen Vertrauten die Möglichkeit gegeben, die Gesundheitsvorsorge oder die Vermögensverwaltung eines Menschen zu übernehmen, wenn dieser nicht mehr geschäftsfähig oder gesundheitlich in der Lage dazu ist. Die Vorsorgevollmacht verleiht der bevollmächtigten Person das sogenannte Entscheidungsrecht in allen persönlichen Entscheidungen, sofern sie aus einem Notfall heraus getroffen werden müssen. Dabei haben sie die gleichen Entscheidungsmöglichkeiten, wie sie die betroffene Person hätte, wenn sie noch eigenständig handeln könnte.

    Wann braucht man eine Vorsorgevollmacht?

    Eine Vorsorgevollmacht wird benötigt, wenn ein Mensch aufgrund eines Notfalls oder einer Erkrankung nicht mehr selbst in der Lage ist, wirtschaftliche oder die eigene Gesundheit betreffende Entscheidungen zu fällen. Ohne eine solche Vollmacht sind selbst Ehepartnern oder direkten Verwandten die Hände gebunden. Wird kein Bevollmächtigter durch eine Vollmacht bestimmt, wird vom zuständigen Amtsgericht ein rechtlicher Betreuer gestellt. Das kann ein Familienangehöriger, aber auch eine fremde Person sein.

    Ab wann gilt die Vorsorgevollmacht?

    Der Zeitpunkt für die Gültigkeit einer Vorsorgevollmacht kann von der Person bestimmt werden, die die Vollmacht gibt. Dabei gibt es verschiedene Möglichkeiten. So kann der „Vollmachtgeber“ entscheiden, dass die Vollmacht sofort gültig wird oder erst in Kraft tritt, wenn ein bestimmtes Ereignis eintritt. Möglich ist auch, die Gültigkeit der Vollmacht von der Geschäftsfähigkeit des Patienten abhängig zu machen. Ob er geschäftsfähig ist, muss dann im Rahmen eines ärztlichen Gutachtens festgestellt werden.

    Kann man jemandem die Vorsorgevollmacht wieder entziehen?

    Eine Vorsorgevollmacht gilt nur so lange, wie der „Vollmachtgeber“ sie erteilt. Die Vollmacht kann nämlich jederzeit widerrufen werden.

    Was ist der Unterschied zur Betreuungsverfügung?

    Mit einer Betreuungsverfügung regelt ein Mensch im Vorfeld, wer ihn pflegen oder versorgen soll, wenn er Betreuung benötigt. In der Verfügung werden darüber hinaus weitere Wünsche formuliert. Dies kann nach einem Unfall oder einer schweren Krankheit der Fall sein. Im Gegensatz zur Vorsorgevollmacht erhält die zur Betreuung berechtigte Person keine Vollmachten für die Verwaltung von Vermögen oder Entscheidungsbefugnis in Gesundheitsfragen. Ihr obliegt lediglich die Aufgabe, den Wünschen des Patienten zu entsprechen.

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