Wegerecht: Pflichten und Rechte

Wenn ein Grundstück nur über ein anderes Grundstück von der Straße aus erreichbar ist, birgt diese Konstellation viel Konfliktpotential. Selbst wenn ein Wegerecht vereinbart wurde, können sich Nachbarn über dessen Auslegung streiten. Umso wichtiger ist es, dass ein klar definiertes Wegerecht als Grunddienstbarkeit im Grundbuch eingetragen wird. In diesem Ratgeber erfahren Sie alles Wichtige rund um das Wegerecht und seine Details.

Elisabeth Schwarzbauer

Autorin für Versicherungsthemen


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Zuletzt aktualisiert: October 14, 2023

Author Elisabeth Schwarzbauer

Elisabeth Schwarzbauer

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Elisabeth ist studierte Physikerin, verantwortet bei uns die Versicherungsthemen und hilft Ihnen Ihr bestes Angebot zu finden. Ihre Freizeit verbringt sie am liebsten mit Ihrer Familie oder mit einem Buch auf der Terrasse (wenn es das Wetter ermöglicht).

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Inhaltsverzeichnis
     

    Das Wegerecht beschreibt zunächst das Recht, ein anderes Grundstück durchqueren zu dürfen, um das eigene Grundstück zu erreichen. Somit hat  ein Grundstückseigentümer die Erlaubnis das Grundstück eines anderen Grundstückseigentümers zu betreten und zu durchqueren, um zu seinem eigenen Grundstück zu kommen.

    Durch das Wegerecht kann jedoch noch keine Aussage darüber getroffen werden, ob Wege auf fremden Grundstücken immer begangen oder befahren werden dürfen. In Deutschland kann das Wegerecht per Vertrag zwischen zwei Parteien oder als Grunddienstbarkeit sowie über die Bauaufsichtsbehörde eingeräumt werden. Das Wegerecht als Grunddienstbarkeit wird im Bürgerlichen Gesetzbuch näher definiert.

    Bedeutung des Wegerechts

    Wichtig ist das Wegerecht vor allem für Grundstücke, die keinen direkten eigenen Zugang zu einer Straße haben. Für die dienenden Grundstücke ist das Wegerecht ebenfalls wichtig, da sie damit einen Teil ihres Grundstücks zur zweckbestimmten Nutzung durch Dritte freigeben.

    Die zwei Formen des Wegerechts

    Privatrechtlich wird beim Einräumen eines Wegerechts zwischen zwei unterschiedlichen Arten der Vereinbarung entschieden. Dabei gibt es zum einen den privaten Vertrag und das im Grundbuch eingetragene Wegerecht.
    Zudem wird noch zwischen zwei Formen des Wegerechts unterschieden:
    • Privatrechtlich: In diesem Fall wird entweder eine schuldrechtliche Vereinbarung zwischen zwei Parteien in Form eines Vertrags getroffen oder es wird eine Grunddienstbarkeit im Grundbuch des dienenden Grundstücks eingetragen. Eine Grunddienstbarkeit wird auch bei einem Hausverkauf auf die neuen Eigentümer übertragen, da es an das jeweilige Grundstück gebunden ist. Wird lediglich ein Vertrag abgeschlossen, erlischt das Wegerecht mit dem Hausverkauf.
    • Öffentlich-rechtlich: Ein Wegerecht kann in Form einer Baulast im Baulastenverzeichnis eingetragen werden. In diesem Fall verpflichtet sich der jeweilige Grundstückseigentümer, bestimmte Bauvorhaben nicht zu tätigen oder vorgeschriebene Änderungen durchzuführen.

    Mündliche Vereinbarung wirksam

    Ein privatrechtlicher Vertrag zwischen Nachbarn kann übrigens auch mündlich geschlossen werden. Eine mündliche Vereinbarung ist in diesem Fall genauso wirksam wie ein schriftlicher Vertrag.

    Was ist ein „dingliches Wegerecht“?

    Ein dingliches Wegerecht ist ein Recht, das ins Grundbuch eingetragen wurde. Es ist kein Gewohnheitsrecht und wird an das Grundstück gebunden. Es gilt auch dann, wenn der Eigentümer des herrschenden Grundstücks wechselt. In der Regel sind Grundstücke mit dinglichem Wegerecht weniger wert als Grundstücke ohne Wegerecht, da die neuen Besitzer möglichst frei über ihr Grundstück verfügen wollen. Mit einem Wegerecht ist die Nutzung eingeschränkt.

    Dienendes und herrschendes Grundstück in der Grunddienstbarkeit

    Das Wegerecht wird im Grundbuch immer bei dem sogenannten „dienenden Grundstück“ eingetragen. Dabei handelt es sich um das Grundstück, das einem anderen Grundstück ein Wegerecht einräumt. Jenes Grundstück wird „herrschendes Grundstück“ genannt.

    Notwegerecht

    Das Notwegerecht stellt im Nachbarrecht ein Wegerecht dar, das für einen Grundstückseigentümer gilt, dessen Grundstück aufgrund fehlender Verbindung zu einem öffentlichen Weg im Rahmen einer Dienstbarkeit nicht ordnungsgemäß genutzt werden kann.

    Wenn einem Grundstück die notwendige Verbindung zu einem öffentlichen Weg fehlt, kann dessen Eigentümer von seinen Nachbarn das sogenannte Notwegerecht verlangen. Es wird in Paragraph 917 des BGB geregelt. Die Nachbarn müssen ihm dann einen Zugang zum eigenen Grundstück ermöglichen. Dafür erhalten sie jedoch eine Geldrente als Entschädigung. Das Notwegerecht kann nur geltend gemacht werden, wenn es keine andere Möglichkeit gibt, um eine Verbindung zu öffentlichen Wegen herzustellen.

    Einschränkungen des Notwegerechts sind möglich. Gibt es zum Beispiel eine nahegelegene Parkmöglichkeit, muss kein Fahrtrecht als Notwegerecht gewährt werden.

    Was wird im Wegerecht geregelt?

    Mit dem Wegerecht wird einem anderen Grundstück primär das Recht eingeräumt, einen Weg zur Durchquerung des dienenden Grundstücks zu nutzen.

    Der Inhalt des Wegerechts beinhaltet weitere Aspekte:

    • Es wird definiert, ob ein Fahr- oder Gehrecht mit dem Wegerecht verknüpft wird.
    • Es werden Länge und Breite sowie die Lage des Grundstücks aufgenommen.
    • Es wird festgehalten, welchem Grundstück das Wegerecht eingeräumt wird.
    • Wird eine Befristung festgelegt, wird diese im Wegerecht verankert.
    • Es werden bestimmte Handlungen ausgeschlossen. So kann zum Beispiel ein Bauverbot oder ein Leitungsverbot im Wegerecht aufgestellt werden.
    • Es wird fixiert, wer für den Unterhalt und die Pflege des Weges sowie die damit entstehenden Kosten zuständig ist.

    Grundsätzlich gilt, dass das Wegerecht vor dem Eintrag ins Grundbuch so genau wie möglich formuliert sein sollte, um Unklarheiten und dadurch Nachbarschaftsstreits zu verhindern.

    Gewohnheitsrecht oder Grunddienstbarkeit?

    Ein Wegerecht ergibt sich nicht automatisch aus einem Gewohnheitsrecht. Wenn Sie zum Beispiel schon immer den Weg Ihres Nachbargrundstücks genutzt haben, um auf Ihr Grundstück zu gelangen, bedeutet das nicht, dass Ihnen das Wegerecht zusteht. Erst wenn das Wegerecht als Grunddienstbarkeit im Grundbuch eingetragen wurde, erhält es rechtliche Gültigkeit. Oder Sie schließen einen privatrechtlichen Vertrag mit dem Besitzer des Nachbargrundstücks, in welchem die Bedingungen zur Wegenutzung aufgeführt werden.

    Eine Grunddienstbarkeit bedeutet das Festlegen eines dinglichen Rechts, indem dieses Recht im Grundbuch des dienenden Grundstücks eingetragen wird.

    Pflichten und Rechte

    Das Wegerecht darf immer vom herrschenden Grundstück ausgeübt werden. Dabei handelt es sich in der Regel um das Grundstück, das über keinen eigenen Straßenzugang verfügt. Allerdings bedeutet ein eingeräumtes Wegerecht nicht, dass der Rechteinhaber tun und lassen darf, was er möchte. Er ist dazu angehalten, sein Wegerecht „schonend“ auszuüben. Dies bedeutet, dass er den Weg des Nachbargrundstücks nur im Rahmen des eingeräumten Rechts nutzt. Die übliche Nutzung hängt dabei von der Art des hinten liegenden Grundstücks ab. So ist die übliche Nutzung eines Bauernhofs eine andere als die eines Doppelhauses.

    Derjenige, der das Wegerecht ausübt, ist bei keiner anderen Vereinbarung zu Räumungs- oder Instandhaltungsarbeiten verpflichtet. Möglich sind jedoch auch separate Vereinbarungen im Rahmen der eingetragenen Grunddienstbarkeit.

    Verstößt der Rechteinhaber gegen die Auflagen des Wegerechts, kann er vom Eigentümer des dienenden Grundstücks abgemahnt werden. Ein solcher Verstoß kann zum Beispiel darin bestehen, dass das Fahrtrecht übermäßig oder im nicht vereinbarten Sinne genutzt wird. Ein weiterer Verstoß wäre es, wenn durch das Wegerecht das Eigentum des dienenden Grundstücks beschädigt oder eingeschränkt wird.

    Schonende Ausübung

    Das Wegerecht als Grunddienstbarkeit kann nach Paragraph 1020 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) auch „schonend“ ausgeübt werden. Die schonende Ausübung beinhaltet, dass das dienende Grundstück sowie seine Eigentümer nicht über die vereinbarten Regelungen hinaus beeinträchtigt werden.

    In diesem Fall spielt die auf den Einzelfall bezogene Interessensabwägung eine wichtige Rolle. Folgende Fragen müssen dabei zum Beispiel beantwortet werden:

    1. Wird durch das eingeräumte Wegerecht die Wahrscheinlichkeit erhöht, dass Unbefugte das Grundstück betreten?
    2. Ist das dienende Grundstück über ein Tor hinaus gesichert, zum Beispiel durch einen Zaun?
    3. Müssen Rettungskräfte ungehindert auf das hinten liegende Grundstück kommen können?
    4. Wie oft werden die Grundstückseigentümer nachts von Dritten besucht?

    Es gilt bei der Interessensabwägung zu ermitteln, ob ein eingeräumtes Wegerecht dem herrschenden Grundstück wirklich nützt und ein solches Recht sinnvoll ist.

    Wegerecht in der Haus- und Gemeinschaftsordnungen

    Ob ein eingeräumtes Wegerecht eingeschränkt wird oder nicht, muss in einer Gemeinschaftsordnung individuell festgelegt werden. Auch hier gilt die Abwägung der jeweiligen Interessen auf den Einzelfall. Häufig entsteht zum Beispiel ein Streit innerhalb der Hausgemeinschaft, wenn ein Haustor nachts abgeschlossen wird und diese Beschränkung des Wegerechts in der Hausordnung festgehalten wurde.

    Unterschied Wegerecht sowie Geh- und Fahrtrecht

    Das einfache Wegerecht beinhaltet, dass Besitzern eines Grundstücks das Recht eingeräumt wird, den Weg eines anderen Grundstücks mit zu nutzen. Das Wegerecht umfasst somit nur die Möglichkeit, das eigene Grundstück über ein anderes Grundstück zu erreichen.

    Wird ein Gehrecht vertraglich vereinbart, darf der Weg auf dem anderen Grundstück auch zu Fuß begangen werden. Beim Fahrrecht darf der entsprechende Weg mit motorisierten Fahrzeugen wie PKW oder Motorrädern befahren werden.

    Der Unterschied zwischen Geh- und Fahrrecht ist wichtig, da er das Wegerecht genauer definiert. So ist es zum Beispiel bei einem Wegerecht mit Gehrecht nicht erlaubt, den Weg mit einem Auto zu befahren. Außerdem darf auf dem Grundstück mit Geh- und Fahrtrecht nicht geparkt werden. Es ist lediglich möglich, bis zum eigenen Haus zu fahren, um dort Dinge auszuladen. Um einen eigenen Stellplatz auf dem eigenen Grundstück hinter dem dienenden Grundstück zu erhalten, müsste ein separater Antrag bei der Baubehörde gestellt werden. Ein Geh- und Fahrtrecht beinhaltet ebenfalls nicht das Leitungsrecht. Somit dürfen keine Leitungen durch dienende Grundstück verlegt werden, selbst wenn ein Wegerecht notariell festgehalten wurde.

    Fristen

    Grundsätzlich erlischt das Wegerecht als Grunddienstbarkeit nach Paragraph 875 und 876 des BGB nur dann, wenn es aufgehoben wird. Die Aufhebung muss vom herrschenden Grundstück in Form einer Aufgabeerklärung erfolgen, in deren Folge die Grunddienstbarkeit aus dem Grundbuch gelöscht wird. Wird das Wegerecht einfach nicht ausgeübt, erlischt es dadurch nicht.

    Ein Wegerecht kann auch erlöschen, wenn das herrschende Grundstück geteilt wird oder es mit einem anderen Grundstück verschmilzt und dadurch ein neuer Bedarf entsteht, für den das Wegerecht nicht mehr erforderlich ist. Das dienende Grundstück muss das Wegerecht in diesem Fall nicht automatisch erneuern. Allerdings ist es möglich, dass das Wegerecht für eine Teilfläche des Grundstücks oder ein Notwegerecht aufrechterhalten wird.

    Grundbucheintrag

    Ist das Wegerecht als Grunddienstbarkeit beim dienenden Grundstück im Grundbuch eingetragen, bleibt das Wegerecht auch nach einem Verkauf des herrschenden Grundstücks gültig.

    Das Wegerecht kann zeitlich begrenzt gewährt werden. In diesem Fall ist eine Verlängerung möglich. Ansonsten gilt das Wegerecht, solange eine objektive Nützlichkeit gegeben ist und das herrschende Grundstück einen eindeutigen Vorteil dadurch erhält. Sobald der Vorteil wegfällt, erlischt das Wegerecht und das Grundbuch muss angepasst werden.

    Fragen und Antworten

    Wo kann ich das Wegerecht eintragen lassen?

    Das Wegerecht können Sie im Grundbuch als Grunddienstbarkeit eintragen lassen. Der Eintrag erfolgt immer im Grundbuch in Abteilung II des dienenden Grundstücks. Auf Antrag ist ein Eintrag auch im Grundbuch des herrschenden Grundstücks möglich. Für die Eintragung ist eine notarielle Urkunde nötig, die dann beim Grundbuchamt abgegeben wird.

    Wie viel kostet der Grundbucheintrag?

    Die Gebühren für das Erstellen der notariellen Urkunde hängen vom Wert des jeweiligen Wegs ab. Sie werden anhand der Honorarordnung für Notare ermittelt. Die Gebühren des Grundbuchamts hängen vom jeweiligen Bundesland ab und hängen ebenfalls vom Wert des Grundstücksteils ab.

    Welche Vorschriften müssen bei einer Eintragung ins Grundbuch berücksichtigt werden?

    Der Eintrag ins Grundbuch kann nur nach der notariellen Beglaubigung der Urkunde erfolgen.

    Wie kann ich das Wegerecht aus dem Grundbuch wieder löschen?

    Eine Grunddienstbarkeit kann im Grundbuch wieder gelöscht werden. Hierzu muss beim Grundbuchamt ein Löschungsantrag gestellt.

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