Allgemeines zur Bürgschaft

Im Kreditgeschäft gibt es unterschiedliche Möglichkeiten, mit welchen sich Kreditgeber vertraglich gegen Zahlungsausfall der Kreditnehmer absichern. Die Bürgschaft gehört als besondere Vertragsform dazu und wird auch über die Kreditvergabe hinaus in anderen Bereichen als Sicherheit genutzt.

Daniel Winterl

Redaktionsleitung FinanceScout24


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Zuletzt aktualisiert: April 27, 2023

Author Daniel Winterl

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Daniel Winterl verantwortet als gelernter Betriebswirt die Finanz- und Versicherungsthemen bei FinanceScout24, um Ihnen die wichtigsten Infos bei ihrer Suche zur Verfügung zu stellen und das richtige Angebot für Sie zu finden.

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Inhaltsverzeichnis
     

    Eine Bürgschaft ist in § 765 des Bürgerlichen Gesetzbuches definiert. Man spricht deshalb auch von „BGB-Bürgschaft“. Demnach handelt es sich dabei um einen rechtlich bindenden Vertrag mit einer einseitigen Verpflichtung. In diesem Vertrag verpflichtet sich ein Bürge gegenüber einem Gläubiger (z. B. eine Bank), dass er für aktuelle, zukünftige oder bedingte Verbindlichkeiten des Schuldners einsteht und dafür mit seinem eigenen gesamten Vermögen haftet.

    Im Gegensatz zu einer Hypothek oder dem Eintrag einer Grundschuld, bei der ein Sachwert als Absicherung dient, ist die Bürgschaft eine sogenannte Personalsicherheit, denn der Begünstigte erhält einen sogenannten „schuldrechtlichen Anspruch“ gegen den Bürgen und den Schuldner. Einseitig verpflichtend ist die Bürgschaft, weil nur eine Partei, in diesem Fall der Bürge, die vertragliche Verpflichtung eingeht, die Schulden des Schuldners zu begleichen. Sowohl der Gläubiger als auch der Hauptschuldner müssen diesem Vertrag nicht separat zustimmen.

    Wann ist eine Bürgschaft wirksam?

    Wirksam wird eine Bürgschaft erst dann, wenn sie schriftlich erklärt wurde. Allerdings können auch nicht-schriftlich fixierte Bürgschaften wirksam werden, und zwar sobald ein Bürge beginnt, die Schulden für den Hauptschuldner zu begleichen.

    Direkte Mitwirkung keine Voraussetzung

    Eine Bürgschaft kann auch ohne direkte Mitwirkung des Hauptschuldners wirksam werden.

    Der Zweck einer Bürgschaft

    Die Bürgschaft dient als zusätzliche Sicherheit für einen Gläubiger, Zahlungen von einem Schuldner zu erhalten, indem ein Bürge den finanziellen Ausgleich für ihn leistet.

    Bürgschaften setzen zum Beispiel Banken ein, um einen Kredit ihrer Kunden abzusichern, wenn deren Bonität nicht ausreicht. Dabei spielt die Kreditart keine Rolle. So können Bürgschaften für herkömmliche Privatkredite oder auch für einen Autokredit oder eine Baufinanzierung verlangt werden. Welcher Kredit für Sie am besten geeignet ist, erfahren Sie am besten über einen Kreditvergleich. Ebenso können Vermieter eine Bürgschaft verlangen, wenn sie erwarten, dass die finanziellen Mittel der zukünftigen Mieter nicht ausreichen könnten, um die Miete zu bezahlen.

    Für Schuldner ist eine Bürgschaft hilfreich, weil sie auf diese Weise Finanzierungen nutzen oder Wohnraum anmieten können, wenn ihre SCHUFA-Auskunft negativ ist oder eine gemeinschaftliche Finanzierung mit einem Partner/einer Partnerin nicht möglich ist. Bürgschaften können auch sinnvoll sein, wenn Jugendliche einen Mietvertrag abschließen wollen.

    Was bedeutet es, wenn ich eine Bürgschaft übernehme?

    • Ich erkläre mich bereit, die Rückzahlung der Raten eines Kreditnehmers zu übernehmen, sofern er dies nicht mehr kann.
    • Ich übernehme die Schuld mit meinem gesamten Vermögen, meinem Einkommen, und das bis zur Lohnpfändung.
    • Ich kann nicht ohne vorher vertraglich fixierte Gründe vom Vertrag zurücktreten.
    • Im Falle einer Scheidung bleibt die Bürgschaft bestehen.
    • Im Falle meines Ablebens überträgt sich die Bürgschaft auf meine Erben.

    Bürgschaft gut überlegen

    Eine Bürgschaft ist kein unbedeutender Vertrag, den man zwischendurch abschließt. Bevor Sie sich dafür entscheiden, als Bürge einzutreten, sollten Sie sich dies ganz genau überlegen. Achten Sie genau auf den Vertragstext und ziehen Sie im Zweifelsfall einen Anwalt zu Rate.

    Rechtliche Aspekte

    Ebenso wie eine Schenkung ist eine Bürgschaft ein einseitig verpflichtender Vertrag. Voraussetzung für die Wirksamkeit des Vertrags ist eine einzige Willenserklärung. Im Falle der Bürgschaft erklärt sich der Bürge einverstanden, die Verpflichtungen des Hauptschuldners gegenüber dem im Vertrag fixierten Gläubiger zu übernehmen. Es ist keine separate Einwilligung seitens des Hauptschuldners oder des Gläubigers erforderlich.

    Schriftform wahren

    Eine Bürgschaft muss immer in schriftlicher Form erfolgen. In elektronischer Form hat sie keine Gültigkeit.

    Häufige rechtliche Fragen

    Was passiert im Falle der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners?

    Wenn der Hauptschuldner seinen Kredit nicht mehr bedienen oder seine Miete nicht mehr begleichen kann, wird der Bürge herangezogen. Dies gilt auch, wenn der Hauptschuldner Verbraucherinsolvenz angemeldet hat. Man spricht dabei von einer „gesamtschuldnerischen Haftung“.

    Wer darf gesetzlich Bürge sein?

    Grundsätzlich kann jeder als Bürge eintreten, der volljährig ist.

    Womit haftet der Bürge?

    Ein Bürge haftet mit seinem gesamten Vermögen sowie seinem Einkommen. Die Ansprüche des Gläubigers können auch mit Hilfe einer Lohnpfändung durchgesetzt werden.

    Muss eine Laufzeit angegeben werden? Was passiert bei fehlender Laufzeit?

    Im Bürgschaftsvertrag kann auch eine bestimmte Laufzeit fixiert werden. Sofern keine Laufzeit festgelegt wird, erlischt die Bürgschaft zum Beispiel dann, wenn die Schuld durch den Bürgen oder den Hauptschuldner beglichen ist.

    Wann ist eine Bürgschaft sittenwidrig / nichtig?

    Eine Bürgschaft wird in der Regel als in besonderem Maße sittenwidrig und damit unwirksam angesehen, wenn Ehepartner, die eigenen Kinder oder andere Personen bürgen sollen, mit welchen der Hauptschuldner emotional stark verbunden ist. Darüber hinaus bewirkt auch die finanzielle Überforderung des Bürgen eine Unwirksamkeit der Bürgschaft. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn der Bürge über ein zu geringes pfändbares Vermögen verfügt, um die Raten des Hauptschuldners zu tilgen.

    Weitere Gründe für die Nichtigkeit einer Bürgschaft bestehen auch, wenn die Bürgschaft nicht schriftlich fixiert wurde oder eine sogenannte „Globalbürgschaft“ verlangt wird, bei der der Bürge für Forderungen haften soll, die nicht exakt definiert wurden. Zu guter Letzt wird eine Bürgschaft auch dann unwirksam, wenn die Haftungsfolgen im Vorfeld verharmlost werden. Allerdings ist ein Nachweis einer mündlich ausgesprochenen Verharmlosung bei späteren gerichtlichen Auseinandersetzungen schwierig.

    Die selbstschuldnerische Bürgschaft

    Eine gewöhnliche Bürgschaft sieht vor, dass ein Bürge erst dann herangezogen wird, wenn der Hauptschuldner nicht mehr in der Lage ist, den finanziellen Forderungen des Bürgen nachzukommen. Eine selbstschuldnerische Bürgschaft geht noch einen Schritt weiter.

    Sie ermöglicht es den Gläubigern den Hauptschuldner und den Bürgen gleichberechtigt bei Zahlungsproblemen zu verpflichten, unabhängig davon, ob der Hauptschuldner zahlungsunfähig ist oder nicht. Bei einer gewöhnlichen Bürgschaft müsste der Gläubiger erst abwarten, bis der Hauptschuldner angibt, seine Verpflichtungen nicht mehr übernehmen zu können.

    Aus diesem Grund ist die selbstschuldnerische Bürgschaft in der Praxis sehr beliebt. Vor allem Kreditinstitute setzen auf diese besonderen Bürgschaftsverträge. Sie können dadurch bei Zahlungsausfall die offenen Beträge sofort bei einem Bürgen einfordern, ohne lange Mahnverfahren oder ggf. Gerichtsverfahren bei Pfändungen einzuleiten.

    Bei Nichtzahlung geht Bank auf Bürgen zu

    Allgemein wird eine Forderung aus der selbstschuldnerischen Bürgschaft fällig, sobald die Hauptschuld fällig wird. Hierfür benötigt der Gläubiger keine separate Leistungsaufforderung, sondern kann direkt an den Bürgen herantreten. Kurz gesagt: Zahlt der Hauptschuldner nicht, fordert die Bank den offenen Betrag sofort vom Bürgen.

    Sonderfall „Einrede der Vorausklage“

    Bei einer Einrede der Vorausklage kann ein Bürge seine Zahlungsverpflichtung so lange verweigern, bis der Gläubiger eine Zwangsvollstreckung versucht, die aber nicht zur Zahlung geführt hat. Dadurch könnte der Bürge nicht direkt und sofort zur Zahlung verpflichtet werden. Allerdings wird in den meisten Bürgschaftsverträgen ein sogenannter „Einredeverzicht“ vereinbart, wonach der Bürge unabhängig von erfolglosen Zwangsvollstreckungen für die Verpflichtungen des Hauptschuldners haftbar gemacht wird. Viele Banken nutzen die zusätzliche Sicherheit des Einredeverzichts, um sofort an den Bürgen herantreten zu können, wenn der Hauptschuldner Schwierigkeiten mit dem Begleichen der Forderungen hat.

    Die Bürgschaft als Kreditsicherheit

    Um die Kreditsicherheit zu erhöhen, hat die Bankbürgschaft häufig einen hohen Stellenwert bei Banken und Finanzdienstleistern. Bürgschaften für die Kreditsicherheit werden zum Beispiel auch von Bundesländern gegeben, um Kredite von Unternehmen abzusichern.

    Bei Privatkrediten kann eine Bankbürgschaft dann notwendig werden, wenn die Bonität eines Kreditnehmers zu gering für einen Kredit eingestuft wird oder das frei verfügbare Einkommen die Raten nicht abdeckt. Grundsätzlich besteht keine Begrenzung hinsichtlich einer Bürgschaft zur Kreditabsicherung. Ob die Bürgschaft wirksam ist, hängt auch hier von der finanziellen Zumutbarkeit für den Bürgen ab. Aus diesem Grund wird vor Abschluss der Bürgschaft auch eine Bonitätsprüfung beim Bürgen durchgeführt.

    Auch im Falle der Bankbürgschaft ist es rechtlich schwierig, den Ehepartner oder Kinder als Bürge einzusetzen, denn die Bürgschaft kann aufgrund der emotionalen Verbundenheit rechtlich als sittenwidrig und somit nichtig eingestuft werden.

    Alternativen

    Da die Bürgschaft unter Verwandten und Ehepartnern meist nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich ist, sollten Kreditnehmer nach Alternativen suchen, um dennoch eine Finanzierung zu erhalten.

    Es kann zum Beispiel sinnvoller sein, einen Kredit mit zwei Antragstellern aufzunehmen. Zum einen müssen Sie sich bei der Antragstellung keine Gedanken darüber machen, ob Sie dem zweiten Kreditnehmer verheiratet oder emotional verbunden sind. Mit wem Sie einen Gemeinschaftskredit beantragen, bleibt allein Ihnen überlassen.

    Zum anderen können Sie im Gegensatz zu einer Bankbürgschaft Kosten einsparen, wenn Sie den Kredit zu zweit beantragen, denn oftmals erheben Kreditinstitute niedrigere Darlehenszinsen, wenn es mehrere Kreditnehmer gibt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der zweite Kreditnehmer über eine sehr gute Bonität verfügt und die Zinshöhe bonitätsabhängig ist. Auf diese Weise haben auch Verbraucher mit geringen Einkommen wie Rentner oder Hausfrauen die Möglichkeit, einen Kredit zu beantragen, ohne dafür einen Bürgen stellen zu müssen.

    Schuldentilgung von beiden Kreditnehmern

    Beide Kreditnehmer sind bei einem Gemeinschaftsantrag zu gleichen Teilen zur Schuldentilgung verpflichtet. Jeder Kreditnehmer übernimmt somit auch Verantwortung für den anderen, da die Bank bei Zahlungsverzug des einen auf den andern zurückgreifen kann.

    Erlöschen der Bürgschaft

    Grundsätzlich besteht eine Bürgschaft so lange wie die Schuld gegenüber einem Gläubiger besteht. In den folgenden Fällen erlischt eine Bürgschaft:

    • Der Hauptschuldner oder der Bürge haben alle Schulden bei dem Gläubiger beglichen, zum Beispiel den Kredit vollständig bei der Bank abbezahlt.
    • Der Gläubiger verzichtet auf sein Recht.
    • Eine andere Person außer dem Bürgen übernimmt die Schuld des Hauptschuldners.
    • Der Bürge wird zum Hauptschuldner, weil der Hauptschuldner verstirbt.
    • Der Bürge kündigt die Bürgschaft, weil ihm im Vorfeld das vertragliche Recht dazu eingeräumt wurde, unter bestimmten Umständen zu kündigen, zum Beispiel bei einer sich erheblich verschlechternden Vermögenslage des Hauptschuldners.
    • Der Bürge hat die Bürgschaft nur für einen begrenzten Zeitraum übernommen, der vertraglich festgehalten wurde.

    Eine Bürgschaft wird vererbt

    Auch wenn viele Verbraucher davon ausgehen, dass eine Bürgschaft mit dem Tod des Bürgen endet, entspricht das nicht der Rechtspraxis. Denn eine Bürgschaft erlischt nicht mit dem Tod des Erblassers. Die Erben übernehmen den Bürgschaftsvertrag nach dem Ableben des Bürgen, ebenso wie alle Vermögenswerte. Art und Inhalt der Bürgschaft werden genauso übernommen, wie sie einst vertraglich festgehalten wurde. Dieser Sachverhalt ist in §1922 des Bürgerlichen Gesetzbuchs festgelegt.

    Dabei bürgt der Erbe übrigens für alle Forderungen die sowohl vor als auch nach dem Erbfall entstanden sind oder fällig werden. Allerdings besteht in manchen Fällen die Möglichkeit, den Vertrag ordentlich zu kündigen. Dies ist zum Beispiel dann möglich, wenn dieses Recht im Vertragstext eingeräumt wurde oder wenn sich die Vermögenslage des Hauptschuldners deutlich verschlechtert hat. Möchte der Erbe die Bürgschaft unabhängig von den Vertragsinhalten kündigen, muss er dem Bürgen jedoch die Möglichkeit geben, sich auf die veränderten Begebenheiten umzustellen. Ein möglicher Kündigungsgrund kann auch darin bestehen, dass dem Erben, also dem neuen Bürgen, die Verpflichtungen der Bürgschaft nicht zugemutet werden können. Grundlage hierfür ist §314 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

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