Bankvollmacht: Notfallplan für Ihre Finanzen

Das Leben ist nicht immer bis in alle Details planbar. Deshalb ist es umso wichtiger, dass Sie für Notfälle eine Vorsorge treffen. Mit einer Bankvollmacht haben Sie die Möglichkeit, wichtigen Vertrauenspersonen im Falle einer Pflegebedürftigkeit oder Ihrem Tod Zugriff auf Ihre Konten zu geben. Allerdings sollten Sie beim Erstellen einer solchen Vollmacht auf einige wichtige Dinge achten. In diesem Ratgeber erfahren Sie alle wichtigen Details und erhalten praktische Tipps zur Bankvollmacht.

Daniel Winterl

Redaktionsleitung FinanceScout24


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Zuletzt aktualisiert: January 02, 2024

Author Daniel Winterl

Daniel Winterl

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Daniel Winterl verantwortet als gelernter Betriebswirt die Finanz- und Versicherungsthemen bei FinanceScout24, um Ihnen die wichtigsten Infos bei ihrer Suche zur Verfügung zu stellen und das richtige Angebot für Sie zu finden.

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Inhaltsverzeichnis
     

    Alles Wichtige zur Bankvollmacht

    1. Mit einer Bankvollmacht ermöglichen Sie es einer Vertrauensperson, Ihre Bankgeschäfte zu übernehmen.
    2. Eine Bankvollmacht kann allgemein für alle Bankgeschäfte oder nur für einzelne Konten gegeben werden. In diesem Fall wird sie auch Kontovollmacht genannt.
    3. Ihre Bankvollmacht gilt zu Ihren Lebzeiten nur bis auf Widerruf, der jederzeit erfolgen kann.
    4. Eine Bankvollmacht wird üblicherweise bis zum Tod oder über den Tod hinaus erteilt.
    5. In der Regel gilt eine Bankvollmacht nur für die Verwaltung eines Girokontos. Sie kann aber für verschiedene Konten oder Depots eingerichtet werden.
    6. Neue Bank- oder Kreditverträge können mit einer Bankvollmacht nicht abgeschlossen werden.
    7. Es gibt keine Formvorgaben für die Bankvollmacht. Im Internet gibt es jedoch zahlreiche Mustervorlagen zum Download, an welchen Sie sich orientieren können.

    Es gibt keine gesetzlichen Vorgaben für das Erteilen einer Bankvollmacht. Sie kann formlos erteilt werden. Damit eine Bank- oder Kontovollmacht überhaupt von einem Kreditinstitut anerkannt wird, sollte sie in schriftlicher Form verfasst werden. Ein Notar oder Rechtsanwalt zur Beglaubigung ist nicht nötig, aber für die Praxis empfehlenswert.Zudem müssen sich beide Parteien identifizieren. Die Vollmacht ist nur mit den Unterschriften des Kontoinhabers und Bevollmächtigten gültig.

    Details regelbar

    Eine Bankvollmacht muss keine „Generalvollmacht“ sein. Sie haben die Möglichkeit, die Vollmacht auf bestimmte Budgetgrenzen zu beschränken oder auch nur auf einzelne Transaktionen, zum Beispiel für das Überweisen von Mietzahlungen.

    Da es keine gesetzlichen Vorgaben für den Inhalt der Bankvollmacht gibt, hat der Kontoinhaber die Freiheit, die Details genau zu definieren.

    Möglich ist es auch, Zusatzregelungen zu den vorhandenen Formularen der Banken zu treffen.

    Durch eine Bankvollmacht kann der Bevollmächtigte:

    • Über Geld auf dem Konto verfügen
    • Kontoauszüge, Post, Depotauszüge erhalten
    • Über den Kreditrahmen verfügen
    • Devisen kaufen oder verkaufen
    • Schulden gegenüber Gläubigern anerkennen
    • Wertpapiere kaufen oder verkaufen

    Darauf sollten Sie bei der Vollmacht-Erstellung achten

    • Formulieren Sie die Rechte in der Vollmacht so präzise wie möglich.
    • Geben Sie den genauen Verfügungsrahmen an.
    • Lassen Sie den Vollmachtempfänger ebenfalls unterschreiben.
    • Geben Sie genau an, für welchen Zeitpunkt die Vollmacht gelten soll.
    • Nutzen Sie am besten Formulare der betreffenden Bank und vereinbaren Sie einen Termin zum Unterschreiben der Vollmacht vor Ort.
    • Informieren Sie sich im Vorfeld bei Ihrer Bank über deren Bedingungen für die Gültigkeit einer Bankvollmacht.
    • Überlegen Sie sich genau, wem Sie Ihre Bankvollmacht geben. Prüfen Sie eventuelle Alternativen wie ein Gemeinschaftskonto.

    Arten der Bankvollmacht

    Grundsätzlich gibt es keine genaue gesetzliche Vorgabe für die Bankvollmacht. Sie kann frei zwischen zwei Personen vereinbart werden. Sie regeln im Rahmen der Vollmacht genau, für welche Bereiche das Dokument Gültigkeit hat. Üblicherweise werden Bankvollmachten danach unterschieden, ob sie zu Lebzeiten oder nach dem Tod des Vollmachtgebers gültig sind.

    Demnach gibt es folgende Typen an Bankvollmachten, die jedoch keine allgemein verbindliche Verpflichtung haben. Es handelt es sich lediglich um gängige Muster.

    Transmortale Bankvollmacht

    Diese Bankvollmacht ist zeitlich nicht begrenzt. Dies bedeutet, dass eine solche Vollmacht auch über den Tod des Kontoinhabers und somit Vollmachtgebers hinaus gilt. In der Praxis erhalten Ehepartner eine solche Vollmacht, damit sie über Konten verfügen können, wenn der andere Ehepartner verstirbt.

    Allerdings muss dabei berücksichtigt werden, dass diese Vollmacht aufgehoben werden kann, wenn die bevollmächtigte Person nicht zur Erbengemeinschaft gehört. Denn die rechtmäßigen Erben können als legitime Kontoinhaber sämtliche damit verbundene Vollmachten widerrufen.

    Prämortale Bankvollmacht

    In diesem Fall gilt die Vollmacht bis zum Tod des Vollmachtgebers und Kontoinhabers. Sie kann nach Paragraph 185, Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) als „auflösend bedingte Vollmacht“ interpretiert werden. Wird eine solche Kontovollmacht verwendet, müssen Banken immer prüfen, ob der Vollmachtgeber noch lebt. Eine solche Bankvollmacht kann sinnvoll sein, wenn der Vollmachtgeber Fürsorge benötigt, selbst aber nicht mehr in der Lage ist, seine Bankgeschäfte zu erledigen. Mit seinem Tod erlischt die Vollmacht, sodass dann die Erben vollständig über seine Bankgeschäfte verfügen können.

    Wird die Vollmacht an die Fürsorgebedürftigkeit des Vollmachtgebers geknüpft, muss im Dokument genau definiert werden, wann dieser Fall eintritt. Für Banken ist auch dieser Fall in der Regel schwer nachprüfbar.

    Postmortale Bankvollmacht

    Diese Art der Bankvollmacht greift mit dem Tod des Kontoinhabers. Die Vollmacht soll es dann erleichtern, das Erbe aufzuteilen. Der Vorteil für Erben besteht darin, dass sie mit einer solchen Vollmacht nicht auf eine Ausstellung eines Erbscheins warten müssen, sondern das Bankvermögen schon vorher aufteilen können. Auf der Basis von Paragraph 185, Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) handelt es sich dabei um eine „aufschiebend bedingte Vollmacht“.

    Diese Vollmacht ist zu Lebzeiten des Vollmachtgebers vollständig wirkungslos. Sie tritt dafür mit seinem Tod sofort in Kraft.

    Erbrecht wird nicht beeinflusst

    Eine Bankvollmacht ist kein Ersatz für ein Testament. Das Erbrecht wird von der Vollmacht deshalb nicht beeinflusst.

    Für wen ist eine Bankvollmacht sinnvoll?

    Eine Bankvollmacht für Ihr Konto ist sinnvoll, wenn Sie zum Beispiel sichergehen wollen, dass Ihre Angehörigen nach Ihrem Tod Zugriff auf Ihre Konten erhalten, ohne dafür einen Erbschein abwarten zu müssen.

    Ebenso kann es sinnvoll sein, eine Bankvollmacht für den Fall zu erteilen, in dem Sie Ihre Bankgeschäfte aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr selbst wahrnehmen können.

    Alternativen

    Es muss nicht immer eine Bankvollmacht erteilt werden, damit Angehörige im Notfall oder Todesfall handeln können. Folgende Alternativen sind möglich:

    • Ersatzkonto: In diesem Fall kann ein Konto für Begünstigte eingerichtet werden, über welches sie direkt verfügen können. Auf dieses Konto können monatlich bestimmte Beträge fließen. Damit das Vermögen nicht schon zu Lebzeiten des Einzahlers „geplündert“ wird, kann er einen Sperrvermerk bei der Bank hinterlegen, der die Verwendung erst nach seinem Tod möglich macht.
    • Gemeinschaftskonto: Wenn Ehepartner ein Gemeinschaftskonto führen, zum Beispiel als „Oder-Konto“, können beide mit gleichen Rechten darauf zugreifen. Dies gilt auch im Todesfall oder für den Fall, dass ein Partner gesundheitlich nicht mehr dazu in der Lage ist. Eine besondere Kontovollmacht ist dann nicht nötig.

    Wenn schon eine Vorsorgevollmacht vorhanden ist

    Existiert schon eine Vorsorgevollmacht, ist eine Bankvollmacht in der Regel nicht mehr zwingend nötig. Denn die Vorsorgevollmacht stattet die bevollmächtigte Person üblicherweise mit ausreichenden Rechten aus, damit sie dem Vollmachtgeber in vollem Umfang helfen kann.

    In der Praxis wird eine Vorsorgevollmacht jedoch von vielen Banken nicht ohne weiteres akzeptiert. Deshalb kann es sinnvoll sein, über die Vorsorgevollmacht hinaus noch eine Bankvollmacht für einzelne Konten oder Kreditinstitute auszustellen. In diesem Fall ist der Bevollmächtigte der Vorsorgevollmacht dann die bevollmächtigte Person der Bankvollmacht.

    Möglich ist es jedoch auch, in der Vorsorgevollmacht die Verfügung über spezifische Bankkonten auszuschließen und die Bankvollmacht einer weiteren Person zu übertragen, damit es eine gegenseitige Kontrolle gibt.

    Wer kann eine Bankvollmacht erhalten?

    Eine Bankvollmacht können Sie theoretisch jedem Menschen über 18 Jahren geben. Da die Bevollmächtigten mit dem Dokument jedoch weitreichende Befugnisse über Ihre Bankgeschäfte haben, sollten Sie genau auswählen, wem Sie diese Vollmacht geben.

    In der Regel ist der Ehepartner die erste Wahl, wenn es um das Erteilen einer Bankvollmacht geht. Damit ist zum Beispiel abgesichert, dass der Partner oder die Partnerin im Todesfall vollen Zugriff auf die Konten erhält.

    Denkbar ist es auch, eine Bankvollmacht nahen Verwandten wie den eigenen Kindern, dem Bruder oder der Schwester zu geben. Möglich ist ebenfalls, mehreren Personen eine Bankvollmacht zu erteilen.

    Allerdings sollten Sie darauf achten, dass die Zahl nicht zu groß wird, da sonst der Überblick verloren geht. Es ist weniger sinnvoll, der Bank selbst die Vollmacht über die Verwaltung von Konten zu geben, es sei denn die Bank soll als zusätzliche Kontrollinstanz über die anderen Bevollmächtigten wachen.

    Da es sich bei der Vollmacht um einen einseitigen Vertrag handelt, muss die bevollmächtigte Person den eingeräumten Rechten nicht explizit zustimmen oder diese bestätigen.

    Haftung und Missbrauch

    Wenn eine Bankvollmacht erteilt wird, geht der Gesetzgeber von einem besonderen Vertrauensverhältnis aus. Rutscht das Konto des Vollmachtgebers ins Minus, haftet er dafür und nicht die bevollmächtigte Person. Denn letztlich beinhaltet die Bankvollmacht in der Regel nur das Verwalten des Kontos und nicht die Haftung dafür.

    Da jedoch der Bevollmächtigte das Recht hat, das Guthaben sowie mögliche Dispositionskredite der Konten zu nutzen, kann die Vollmacht auch ausgenutzt werden. Ein solcher Missbrauch kann zum Beispiel anhand häufiger oder hoher Barverfügungen sowie anhand von Überweisungen auf Konten des Bevollmächtigten entdeckt werden. In diesem Fall können zum Beispiel Erben oder Angehörige die bevollmächtigte Person anzeigen.

    Wichtig ist, dass der Vollmacht-Inhaber dann in der Beweispflicht steht und nachweisen muss, dass er das Geld im Sinne des Kontoinhabers verwendet hat. Stellt das Gericht einen Missbrauch fest, geht es dann in der Regel um den Straftatbestand der Unterschlagung.

    Da Bankbevollmächtigte in besonderem Maße das Vertrauen der Kontoinhaber genießen, handelt es sich häufig um eine besonders schwere Form der Unterschlagung, für die ein erhöhtes Strafmaß angesetzt wird. Zudem kann der Täter zum Schadenersatz verpflichtet werden.

    Kann man eine Bankvollmacht widerrufen?

    Eine Bankvollmacht können Sie jederzeit und ohne Angabe von Gründen widerrufen. Fristen müssen dabei nicht eingehalten werden. Der Widerruf selbst gilt „einseitig“. Dies bedeutet, dass Sie keine Zustimmung der Bank dafür benötigen. Sobald der Widerruf bei der kontoführenden Bank eingegangen ist, erlischt die Vollmacht.

    Mit der einfachen Widerrufsmöglichkeit wird es Vollmachtgebern erleichtert, bereits erteilte Bankvollmachten unkompliziert rückgängig zu machen.

    In diesen Fällen erlischt die Bankvollmacht automatisch

    Damit eine Bankvollmacht erlischt, muss nicht zwingend ein Widerruf erfolgen. Die Vollmacht wird sofort aufgehoben, wenn:

    • Der Bevollmächtige verstirbt.
    • Die bevollmächtigte Person geschäftsunfähig wird. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn diese Person dement und pflegebedürftig wird.
    • Der Kontoinhaber insolvent ist und die Insolvenz über sein Vermögen bereits eröffnet wurde.
    • Der Vollmachtgeber und somit der Kontoinhaber stirbt.

    Vollmachten können im Erbfall widerrufen werden

    Verstirbt der Vollmachtgeber, können dessen Erben im Rahmen der Rechtsnachfolge im Erbfall zum Kontoinhaber werden und als solche vorhandene Vollmachten widerrufen. Dabei müssen jedoch die Regeln der Erbengemeinschaft berücksichtigt werden, wenn es eine solche gibt. So können zum Beispiel Vollmachten nur bei einer Mehrheitsentscheidung der Erbengemeinschaft beendet werden.

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