Erbfolge: So ist sie gesetzlich geregelt

Daniel Winterl

Redaktionsleitung FinanceScout24


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Zuletzt aktualisiert: April 27, 2023

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Inhaltsverzeichnis
     

    Das sollten Sie wissen

    1. Gibt es kein Testament oder Erbvertrag nach dem Tod eines Angehörigen, gilt die gesetzliche Erbfolge.
    2. Der Verwandtschaftsgrad der Hinterbliebenen bestimmt über die Höhe des Erbanteils.
    3. Gibt es Erben der ersten Ordnung, werden Verwandte der zweiten Ordnung nicht berücksichtigt.
    4. So lange ein Kind oder ein Elternteil noch lebt, erben deren Nachkommen im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge nichts.
    5. Ein Viertel des Nachlasses geht bei Ehepaaren oder eingetragenen
    6. Lebenspartnerschaften immer an den verbliebenen Partner, selbst wenn nur ein Kind vorhanden ist.
    7. Sind neben dem Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner nur Verwandte der zweiten Ordnung vorhanden, erbt der überlebende Partner 50 Prozent.
    8. Wurde die Ehe oder Partnerschaft als Zugewinngemeinschaft geführt, wird der Erbanteil des hinterbliebenen Partners um ein Viertel erhöht. Er erbt dann die Hälfte, die nicht den Kindern zugestanden wird.

    Laut des Evakuierungskodex aus dem 19. Jahrhundert erben Frauen und Kinder zuerst. Dies wurde allerdings geschlechterneutral umformuliert und besagt nun, dass Ehepartner und Kinder an erster Stelle stehen.

    Üblicherweise wird in einem Testament genau bestimmt, wer in welcher Höhe mit dem Erbe bedacht wird. Die Höhe des Erbes kann auch im Erbschein vermerkt werden.

    Wurde allerdings keine individuelle vertragliche Regelung vom Erblasser erstellt, greift in Deutschland die gesetzliche Erbfolge. Sie bestimmt genau, wer in welcher Reihenfolge und zu welchen Anteilen aus dem Erbe bedacht wird.

    Diese Personen werden in der gesetzlichen Erbfolge berücksichtigt:

    • Kinder
    • Ehegatten und eingetragene Lebenspartner
    • Verwandte nach Verwandtschaftsgrad

    Nicht berücksichtigt werden Schwiegereltern, Schwägerin oder Schwager. Sie zählen im erbrechtlichen Sinn nicht zur Verwandtschaft.

    Die Höhe des Erbes wird über den Verwandtschaftsgrad und dessen Ordnung bestimmt. Hierbei kommt sowohl das Verwandtenerbrecht als auch das Ehegattenerbrecht zum Tragen.

    Da Ehegatten per Gesetz nicht mit der verstorbenen Person verwandt sind, werden sie im Erbrecht auf der Basis von Paragraph 1931 des Bürgerlichen Gesetzbuchs mit Verwandten gleichgestellt.

    1931 Abs. 1 f. BGB

    (1) Der überlebende Ehegatte des Erblassers ist neben Verwandten der ersten Ordnung zu einem Viertel, neben Verwandten der zweiten Ordnung oder neben Großeltern zur Hälfte der Erbschaft als gesetzlicher Erbe berufen. Treffen mit Großeltern Abkömmlinge von Großeltern zusammen, so erhält der Ehegatte auch von der anderen Hälfte den Anteil, der nach § 1926 den Abkömmlingen zufallen würde.

    (2) Sind weder Verwandte der ersten oder der zweiten Ordnung noch Großeltern vorhanden, so erhält der überlebende Ehegatte die ganze Erbschaft.

    Dies gilt auch für eingetragene Lebenspartner. Grundlage hierfür ist Paragraph 10 des Lebenspartnerschaftsgesetzes.

    So funktioniert die gesetzliche Erbfolge

    Die gesetzliche Erbfolge beruht in Deutschland auf einem speziellen System, das auch „Parentelsystem“ genannt wird. Demnach werden Verwandte und Angehörige in Ordnungen eingestuft. Wer zu welcher Ordnung gehört, wird im Bürgerlichen Gesetzbuch festgelegt:

    1. Erben erster Ordnung (§1924 BGB): Kinder des Erblassers und Enkelkinder
    2. Erben zweiter Ordnung (§1925 BGB): Eltern des Erblassers, Geschwister, Nichten und Neffen
    3. Erben dritter Ordnung (§1926 BGB): Großeltern des Erblassers, Onkel und Tanten, Cousinen und Cousins

    Geschiedene Elternteile

    Geschiedene Elternteile verstorbener Personen gehören zu den Erben der zweiten Ordnung.

    Folgende Regeln gelten bei der Berücksichtigung der Ordnungen

    Grundsätzlich gehen Verwandte einer höheren Ordnung den Verwandten einer niedrigeren Ordnung vor. Die Grundlage hierfür liefert Paragraph 1930 des BGB.

    1930 BGB

    Ein Verwandter ist nicht zur Erbfolge berufen, solange ein Verwandter einer vorhergehenden Ordnung vorhanden ist.

    Dies bedeutet, dass Erben zweiter Ordnung nichts erben, solange es Erben erster Ordnung gibt. Sind keine Erben erster Ordnung vorhanden, werden die Eltern des Erblassers zu Erben zweiter Ordnung.

    Grundlage ist außerdem das sogenannte „Repräsentationsprinzip“. Demnach kann ein Kind im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge nichts erben, so lange ein Elternteil noch lebt.

    Sind die Kinder des Erblassers noch am Leben, erben deren Kinder, also die Enkelkinder des Verstorbenen nichts. Gleiches gilt auch dann, wenn ein Bruder oder eine Schwester der verstorbenen Person noch lebt. Dann werden Neffen oder Nichten nicht beim Erbe berücksichtigt.

    Regelung für überlebende Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner

    Im Todesfall eines Ehegatten erbt der hinterbliebene Partner bei der gesetzlichen Erbfolge neben den Verwandten erster Ordnung ein Viertel. Gibt es nur noch Verwandte der zweiten Ordnung, erhöht sich der Anteil auf die Hälfte des Erbes. Wurde eine Zugewinngemeinschaft geführt, liegt der Erbanteil ebenfalls bei der Hälfte.

    Erben erster Ordnung

    In die erste Ordnung zählen die Abkömmlinge des Erblassers, also seine Kinder und deren Kinder, seine Enkelkinder.

    Für das Erbe bedeutet das:

    1. Lebt ein Elternteil noch, erbt das Kind ebenfalls.
    2. Leben mehrere Kinder und ein Elternteil, wird das Erbe auf diese Personen verteilt.
    3. Sollten die Kinder des Erblassers alle verstorben sein, erben deren Kinder, also die Enkelkinder.
    4. Lebt die Mutter des Erblassers noch, erbt sie nichts, wenn Kinder oder Enkelkinder vorhanden sind, da jene zur ersten Ordnung zählen.
    5. Gibt es Kinder des Erblassers, erben seine Enkel nicht.
    6. Lebt ein Kind des Erblassers nicht mehr, aber dafür seine Enkel, erben diese den Anteil seines verstorbenen Kindes.

    Uneheliche Kinder

    Alle unehelichen Kinder des Erblassers, die nach dem 1. Juli 1949 geboren wurden, erhalten die gleiche Ordnung in der gesetzlichen Erbfolge wie eheliche Kinder.

    Beispiel

    Ein Vater ist verstorben, seine Ehefrau lebt nicht mehr, aber seine Mutter. Er hat kein Testament hinterlegt, deshalb gilt die gesetzliche Erbfolge. Er hatte drei Kinder, die jeweils mit einem Drittel des Erbes bedacht werden. Da eines seiner Kinder nicht mehr lebt, erben dessen beide Kinder, also die Enkel des Erblassers das verbliebene Drittel des Erbes. Sie teilen es untereinander auf, sodass jeder ein Sechstel erbt. Da noch Kinder des Erblassers leben, erbt dessen Mutter nichts.

    Erben zweiter Ordnung

    Sofern es keine Erben erster Ordnung gibt, werden die Erben der zweiten Ordnung in der gesetzlichen Erbfolge berücksichtigt. Hierzu zählen Eltern und Geschwister des Erblassers. Sofern beide Eltern noch leben, erhalten sie das Erbe zur Hälfte. Ist die Vater oder die Mutter verstorben, erben die Geschwister und deren Kinder.

    Entscheidend für die Erbfolge in der zweiten Ordnung ist die sogenannte Linie. Dabei werden zum einen die Linie der Mutter und zum anderen die Linie des Vaters berücksichtigt.

    Wenn der Vater nicht mehr lebt, erben seine Nachfahren, und damit die Geschwister des Erblassers die Hälfte des Erbes. Die andere Hälfte erhält dessen Mutter. Leben die Geschwister des Erblassers nicht mehr, werden anschließend dessen Neffen und Nichten mit dem Erbe bedacht.

    Erben Dritter Ordnung

    Erben dritter Ordnung werden bei der gesetzlichen Erbfolge dann berücksichtigt, wenn weder Erben der ersten noch der zweiten Ordnung vorhanden sind. In Paragraph 1926 Gesetzliche Erben dritter Ordnung werden gesetzliche Erben der dritten Ordnung als die Großeltern des Erblassers sowie deren Abkömmlinge bestimmt. Leben zur Zeit des Erbfalls die Großeltern, erben diese allein und zu gleichen Teilen. Leben diese nicht mehr, erhalten deren Nachkommen das Erbe. In diesem Fall erben die Tanten und Onkel des Erblassers.

    Ist in dieser Linie jeweils eine Tante oder ein Onkel verstorben, erben deren Kinder, somit also die Cousins und Cousinen des Verstorbenen.

    Adoptierte Kinder

    Sobald ein Kind adoptiert wird, nimmt es rechtlich die Stellung eines leiblichen Kindes ein. Für die gesetzliche Erbfolge bedeutet dies, dass ein adoptiertes Kind ein Erbe der ersten Ordnung ist.

    In gleichem Zuge werden auch die Adoptiveltern bei einem Erbe berücksichtigt. Denn durch die Adoption wird das ursprüngliche Verwandtschaftsverhältnis zu den leiblichen Eltern aufgelöst. Damit kann ein Adoptivkind weder von seinen leiblichen Eltern erben noch von deren Verwandten. Diese Regelungen gelten jedoch nur für adoptierte minderjährige Kinder.

    Volljährige adoptierte Kinder hingegen können von bis zu vier Elternteilen erben. In diesem Fall wird das ursprüngliche Verwandtschaftsverhältnis zu seinen leiblichen Eltern nicht getilgt.  

    Wenn der Staat die gesetzliche Erbfolge einnimmt

    Gibt es nach dem Tod eines Menschen in Deutschland weder ein Testament noch einen Erbvertrag und keine gesetzlichen Erben vorhanden, kann ein Bundesland als Erbe eintreten. Maßgeblich ist es das Bundesland, in welchem der Erblasser seinen Wohnsitz und wo er sich gewöhnlich aufgehalten hatte. Übernimmt das Bundesland das Erbe nicht, erbt der Bund.

    Der Staat kann das Erbe auch übernehmen, wenn die übrigen Erben wegen zu hoher Schulden des Erblassers das Erbe ausschlagen. Allerdings übernimmt der Staat nur in begrenztem Maße Haftung für die geerbten Schulden.

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