Freistellungsauftrag: Einfach Steuern sparen

In Deutschland können Sparer und Anleger einen Freistellungsauftrag stellen. Er ermöglicht, dass Kapitalerträge bis zur Gesamthöhe des Freibetrags ohne Steuerabzüge ausgezahlt werden. Zu den möglichen Kapitalerträgen gehören Zinsen, Dividenden aus Aktien, Gewinne aus dem Devisenhandel oder Fondsausschüttungen.

Daniel Winterl

Redaktionsleitung FinanceScout24


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Zuletzt aktualisiert: April 27, 2023

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Daniel Winterl verantwortet als gelernter Betriebswirt die Finanz- und Versicherungsthemen bei FinanceScout24, um Ihnen die wichtigsten Infos bei ihrer Suche zur Verfügung zu stellen und das richtige Angebot für Sie zu finden.

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Inhaltsverzeichnis
     

    Der Staat verlangt für Kapitalerträge wie Zinsen oder Dividenden eine Steuer, diese wird Kapitalertragsteuer genannt. Diese fällt auf Erträge aus Geldanlagen, wie Bankeinlagen, Aktien, Anleihen, Fonds, ETFs oder auch Zertifikate an. Der Steuersatz für diese Abgabe liegt seit dem Jahr 2009 bei 25 Prozent + Solidaritätszuschlag + ggf. Kirchensteuer. Wenn Sie also pro Jahr Kapitalerträge von 1.000 Euro haben, müssen Sie davon 250 Euro an den Fiskus bezahlen.

    Allerdings läuft die Zahlung nicht direkt zwischen Ihnen und dem Finanzamt ab, denn die Kapitalertragssteuer wird automatisch von der Bank einbehalten – sie führt die Steuern dann direkt an den Staat ab.

    Mit einem Freistellungsauftrag können Sie verhindern, dass die Bank auf Ihre Kapitalerträge bis zur Höhe des Sparerpauschbetrags keine Kapitalertragssteuer abführen muss. Jeder Freistellungsauftrag wird dem Bundeszentralamt für Steuern gemeldet. Grundlage hierfür ist Paragraph 45 des Einkommensteuergesetzes.

    Checkliste Freistellungsauftrag

    • Geltungsdauer prüfen: Beachten Sie beim Stellen des Freistellungsauftrags, dass er immer ab dem 1.1. des Jahres bis zum 31.12. des gleichen Jahres gültig ist. Es ist darüber hinaus möglich, unbefristete Freistellungsaufträge zu stellen.
    • Erträge korrekt schätzen: Beachten Sie, dass die von Ihnen erteilten Freistellungaufträge den Betrag von 801 Euro, mit Ihrem Partner/Ihrer Partnerin gemeinsam erteilten Aufträge den Betrag von 1.602 Euro nicht überschreiten. Jedes Ihrer Kinder hat übrigens je einen Freistellungsbetrag von 801 Euro zur Verfügung.
    • Frühzeitig erteilen: Denken Sie schon beim Eröffnen von Tagesgeldkonten oder Depots daran, einen Freistellungsauftrag zu erteilen. Prüfen Sie dabei aber die Höhe der insgesamt erteilten Aufträge.
    • Neubeantragung nach Tod oder Scheidung: Nach einer Scheidung oder dem Tod eines Partners müssen Sie den Freistellungsauftrag bei gemeinsamer Konto- oder Depotnutzung erneut erteilen.
    • Steuer-ID: Halten Sie Ihre Steuer-ID für die Erteilung des Freistellungsauftrags bereit.
    • Umzüge ins Ausland: Sobald Sie Ihren Wohnsitz ins Ausland verlegen, werden alle Freistellungsaufträge nichtig und Sie müssen die komplette Abgeltungssteuer bezahlen.

    Steuerpauschbetrag als Berechnungsgrundlage

    Jeder Steuerzahler hat die Möglichkeit, pro Jahr einen Sparerpauschbetrag abzusetzen. Dabei handelt es sich um eine Höchstgrenze an Kapitaleinkünften durch Depots oder Zinsanlagen, die nicht versteuert werden muss. Das bedeutet, wenn die tatsächlichen Kosten geringer ausfallen als der Pauschbetrag oder die tatsächlichen Kosten nicht nachgewiesen werden können oder möchten, wird der Pauschbetrag gewährt.

    Der Sparerfreibetrag liegt 2016 bei 801 Euro für Singles und 1.602 Euro für Paare. Die maximale Höhe eines Freistellungsauftrags richtet sich nach dem Sparerfreibetrag.

    Wenn Ihre Kapitaleinkünfte über dem Freibetrag liegen

    Liegen Sie über dem Freibetrag Ihres Freistellungsauftrags, führt die Bank für die darüber liegenden Einkünfte Kapitalertragssteuer sowie Solidaritätszuschlag und möglicherweise Kirchensteuer an den Fiskus ab. Doch dieses Geld ist nicht verloren. Sie können die Steuern in Ihrer Einkommensteuererklärung geltend machen. Hierfür wird das Formular „Einkünfte aus Kapitalvermögen“ (Anlage KAP) benötigt.

    Freibetrag auf mehrere Konten verteilen

    Zu beachten ist, dass der höchstmögliche Freibetrag auf mehrere Konten verteilt wird und nicht pro Konto oder Depot gültig ist. Deshalb müssen Sie genau darauf achten, wie viele Freistellungsaufträge Sie insgesamt gestellt haben und wie hoch Ihre jeweiligen Kapitalerträge sind. Es lohnt sich, die Freibeträge immer wieder anzupassen, denn die Finanzverwaltungen prüfen die übermittelten Daten regelmäßig.

    Notieren Sie sich am besten die bereits genutzten Freistellungsaufträge und achten Sie darauf, dass Sie insgesamt nicht über die Freibetragsgrenze kommen.

    Auch nach Kündigung bleiben Freistellungsaufträge bestehen

    Freistellungsaufträge bleiben auch nach einer Konto- oder Depotkündigung erhalten. Sollten Sie ein Konto nicht mehr nutzen, müssen Sie den dazugehörigen Freistellungsauftrag separat kündigen.

    So ermitteln Sie ihren Steuerfreibetrag

    Um den optimalen Freistellungsbedarf zu ermitteln, benötigen Sie einige Eckdaten. So müssen Sie am besten im Vorfeld wissen, welche Kapitalerträge Sie bei Ihren Anlagen voraussichtlich erzielen werden.

    Sie benötigen somit die Anlagesumme, die Verzinsung sowie die Laufzeit. Da Sie den Freistellungsauftrag nur für die Kapitalerträge und nicht für die Anlagebeträge erteilen, müssen Sie letztlich „nur“ berechnen, wie viel Ertrag Ihnen Ihre Geldanlagen einbringen.

    Berechnen Sie diese Kapitalerträge am besten für jedes Konto. Danach haben Sie die Möglichkeit, den gesamten Freibetrag auf diese Konten und Depots zu verteilen.  

    Laufzeit und Geltungsdauer

    Ein Freistellungsauftrag gilt üblicherweise vom 1. Januar bis zum 31. Dezember eines Jahres. Änderungen eines Freistellungsauftrags sind in der Regel nur möglich, wenn gleichzeitig ein neuer Freistellungsauftrag erteilt wird. Wichtig ist dann, dass der „alte“ Auftrag gelöscht wird.

    Durch Verlustrechnung Abgeltungssteuer erstattet

    Sie können Freistellungsaufträge auch in einem bereits laufenden Jahr stellen. Damit können Sie im Rahmen einer Verlustrechnung Abgeltungssteuer erstattet bekommen, die Sie bereits gezahlt haben.

    Freistellungsaufträge bleiben bestehen

    Ein einmal erstellter Freistellungsauftrag bleibt bei der Bank bestehen, auch wenn das Konto gelöscht wurde. Deshalb sollten Sie nach der Löschung eines Kontos oder Depots auch gleich den entsprechenden Auftrag kündigen.

    Bei Umzügen ins Ausland werden alle Freistellungsaufträge gelöscht und Sie müssen Abgeltungssteuer für Ihre Kapitalerträge bezahlen. Im Falle einer Scheidung oder einem Todesfall Ihres Partners/Ihrer Partnerin müssen Sie darauf achten, dass Sie mögliche Freistellungsaufträge erneut stellen. Nach einer Hochzeit können Sie prüfen, ob Sie bereits den Höchstbetrag ausschöpfen. Als Ehepaar steht Ihnen gemeinsam der doppelte Freibetrag zu.

    Wem der Freibetrag zusteht

    In der Regel steht jeder steuerpflichtigen Person in Deutschland ein Freibetrag auf dessen Einkommen zu, damit alle lebensnotwendigen Ausgaben getätigt werden können. Einen Freistellungsauftrag kann jeder stellen, der ein Konto oder ein Depot führt. Dem Antragsteller müssen die Kapitalerträge rechtlich zustehen. Auch Minderjährige können Freistellungsaufträge einrichten. Die Aufträge müssen jedoch von den Erziehungsberechtigten gestellt werden. Der Betrag ist vom Existenzminimum abhängig.

    Bei Gemeinschaftskonten muss jeder separat einen Freistellungsauftrag stellen.

    Ehepartner und eingetragene Lebenspartnerschaften

    Ehepaare können von einer Verdopplung des Freibetrags ausgehen und den Freistellungsauftrag gemeinsam nutzen. Für eingetragene Lebenspartnerschaften gilt dieser Vorteil nicht. Jeder Partner muss hier separat einen Antrag stellen.

    In diesen Fällen kann kein Freistellungsauftrag erteilt werden

    Für betriebliche Kapitalanlagen lässt sich kein Freistellungsauftrag erteilen, da ein Auftrag möglich ist, wenn Kapitalerträge dem Auftraggeber rechtlich zustehen. Das Kapital eines Betriebs wird in der Regel dem Unternehmen zugeordnet.

    Freistellungsauträge können außerdem nicht für Treuhandkonten, zum Beispiel für eine Mietkaution, sowie für Konten von Vereinen gestellt werden.

    Darauf müssen Sie beim Antrag achten

    Einen Freistellungsauftrag können Sie bei Ihrer Bank für das gewünschte Konto oder Depot einreichen. Die Höhe können Sie bis zum möglichen Freibetrag selbst festlegen. Entsprechende Formulare erhalten Sie direkt bei Ihrer Bank. Der Auftrag selbst erfolgt in schriftlicher Form. Er muss auch schriftlich gekündigt werden.

    Steueridentifikationsnummer ist Pflicht

    Seit dem Jahr 2011 ist die Angabe der Steueridentifikationsnummer (Steuer-ID) auf dem Freistellungsauftrag Pflicht. So können die vom Kreditinstitut an den Fiskus gemeldeten Zinserträge durch die Finanzbehörden genauer zugeordnet und kontrolliert werden. Ein Freistellungsauftrag ohne Steuer-ID ist nichtig.

    Bei Aufträgen aus 2016 Steuer-ID ergänzen

    Sollten Sie noch alte Freistellungsaufträge aus den Jahren vor 2016 nutzen, sollten Sie diese genau prüfen und Ihre Steuer-ID ergänzen.

    Steuer-ID befindet sich auf dem Steuerbescheid

    Die Steuer-ID besteht aus elf Ziffern und wird für jeden Steuerzahler individuell vergeben. Diese Nummer wird vom Bundeszentralamt für Steuern zugeteilt und ist lebenslang gültig. Sie finden Ihre Steuer-ID auf Ihrem Steuerbescheid. Selbstverständlich können Sie Ihre Identifikationsnummer auch bei Ihrem zuständigen Finanzamt erfragen.

    Nichtveranlagungsbescheinigung

    Bei der sogenannten Nichtveranlagungsbescheinigung (NV-Bescheinigung) können Anleger und Sparer vermeiden, dass sie für Zinsen und Dividenden Abgeltungssteuer bezahlen müssen. Die NV-Bescheinigung kann beim zuständigen Finanzamt beantragt werden.

    Entsprechende Formulare gibt es online oder direkt bei Ihrem Finanzamt. Die Möglichkeit einer Nichtveranlagungsbescheinigung ist in Paragraph 44, Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) geregelt.

    Voraussetzung

    Um eine NV-Bescheinigung zu erhalten, dürfen Antragsteller nicht mehr als 8.652 Euro pro Jahr verdienen. Bei Verheirateten liegt der Betrag 2016 bei 17.304 Euro. Bei diesem Betrag handelt es sich um den steuerlichen Grundfreibetrag, für den keine Einkommensteuer fällig wird.

    Nachdem der Anleger die Nichtveranlagungsbescheinigung vom Finanzamt erhalten hat, legt er sie der Bank vor. Die Bank muss dann keine Kapitalertragsteuer abführen, die für Zinsen oder Dividenden fällig wäre. Dies gilt auch dann, wenn die Kapitalerträge über dem Sparerpauschbetrag von 801 Euro pro Jahr liegen.

    Änderungen sofort melden

    Sollten sich die Einkommensverhältnisse ändern und die Verbraucher jährliche Einkünfte über dem Grundfreibetrag haben, müssen sie das sofort dem Finanzamt sowie der Bank melden. Banken sind außerdem dazu verpflichtet, Fälle zu melden, in welchen Kapitalertragssteuer zu zahlen wäre. Wer es versäumt, Einkommensänderungen rechtzeitig zu melden, kann eine böse finanzielle Überraschung in Form von Steuernachforderungen oder Strafzahlungen erleben.

    Personengruppen, für die sich eine Nichtveranlagungsbescheinigung aufgrund niedriger Einkommen lohnen kann, sind Studenten, Rentner oder auch Schüler.

    Nichtveranlagungsbescheinigung vs. Freistellungsauftrag

    Ein Freistellungsauftrag kann immer nur bis zur Höhe des entsprechenden Sparerpauschbetrags gestellt werden. Diese Beschränkung gibt es bei der Nichtveranlagungsbescheinigung nicht. Sollten die Kapitaleinkünfte mit Freistellungsauftrag über der Grenze liegen, behält die Bank Kapitalertragssteuer ein, die sie an den Fiskus abführt. Steuerzahler können sich diesen Betrag über die Einkommensteuererklärung wieder teilweise erstatten lassen.

    Eine Nichtveranlagungsbescheinigung hat in der Regel eine Gültigkeit von drei Jahren, während der Freistellungsauftrag üblicherweise auf ein Kalenderjahr beschränkt ist. Eine Ausnahme besteht, wenn Sparer oder Anleger einen unbefristeten Freistellungsauftrag erteilen.

    Auch für Vereine und Körperschaften möglich

    Eine Nichtveranlagungsbescheinigung kann laut Paragraph 44a des EStG auch von inländischen Körperschaften wie Stiftungen oder gemeinnützigen Vereinen erstellt werden. Voraussetzung für die Erteilung ist, dass diese Körperschaften von der Körperschaftssteuer befreit wurden.

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