Der Arbeitgeber muss gemäß dem fünften Sozialgesetzbuch auch für die Mitglieder einer privaten Krankenversicherung steuerfrei bis zu 50 Prozent der Beiträge zu deren Krankenversicherung bezahlen, maximal allerdings die Hälfte des durchschnittlichen Höchstsatzes der Gesetzlichen Krankenversicherung. Damit beteiligen sich Arbeitgeber auch an den Beiträgen für erhöhte Leistungen, wie etwa die Unterbringung im Ein- oder Zweibettzimmer, privatärztliche Behandlungen, erhöhte Krankentage- und Krankenhaustagegeldsätze sowie für eine Kurkosten- und eine Pflegekrankenversicherung. Dagegen muss der Versicherte bei einer Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung die Beiträge für Zusatzversicherungen selbst bezahlen. Eine Bescheinigung zur Erlangung des Arbeitgeberzuschusses zum Beitrag für den privaten Versicherungsschutz wird vom Versicherer ausgestellt. Weiterer Vorteil: Die in vielen Tarifen vorgesehenen Beitragsrückerstattungen stehen dem Versicherten alleine zu.