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Haftpflichtversicherung

Eine private Haftpflicht- versicherung ist im Alltag unverzichtbar.

 

Ehegattennachversicherung

Private Krankenversicherungen legen neu Versicherten in der Regel eine mehrmonatige Wartezeit auf, bevor Leistungen des Trägers erstmalig in Anspruch genommen werden können. Eine Ausnahme besteht hierbei im Rahmen der so genannten Ehegattennachversicherung. Unter diesem Begriff versteht man im Allgemeinen eine obligatorische Vorgehensweise privater Krankenkassen. Diese betrifft bei Ehepaaren den bislang noch nicht bei der jeweiligen Versicherung versicherten Partner. Dieser erhält das Recht, ohne Wartezeiten ein Versicherungsverhältnis eingehen zu können. Im Normalfall setzen die Versicherer bei einem Neuvertrag eine Wartezeit von drei Monaten an, bevor die vollumfänglichen Versicherungsleistungen in Anspruch genommen werden können.

 

Im Falle besonderer Leistungen können die Wartezeiten bis zu acht Monate betragen. Die allgemeinen Wartenzeiten entfallen aufgrund der Ehegattennachversicherung, so dass die allgemeinen Leistungen schon unmittelbar nach Versicherungsabschluss nutzbar sind. Die Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Ehegattennachversicherung besteht allerdings darin, dass der Vertrag des versicherten Partners bereits mindestens 3 Monate bestanden hat und das es sich bei dem neu abzuschließenden Versicherungsvertrag um ein gleichartiges Produkt handelt. Nach Abschluss der Ehe bleiben den Ehepartnern zwei Monate Zeit, um die Ehegattennachversicherung bei dem jeweiligen Versicherer zu beantragen. Nach Ablauf dieser Frist besteht der Anspruch nicht mehr.

 

Da die Ehegattennachversicherung grundsätzlich günstigere Tarife aufweist, als dies im Rahmen von zwei separaten Verträgen der Fall wäre, sollte diese Option grundsätzlich geprüft werden. Neben der dem Wegfall der dargestellten Wartezeiten, können zusätzlich hohe Einsparungen in Bezug auf die Beiträge erzielt werden. Grundsätzlich gilt allerdings, dass zwar die Wartezeiten wegfallen, nicht jedoch die individuelle Gesundheits- und Risikoprüfung in Bezug auf den neu zu versichernden Ehepartner."

 

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