Unter diesem Begriff ist die kostenlose Mitversicherung des Ehegatten und der Kinder in der GKV geregelt (§10 SGB V). Ehegatte und Kinder eines Versicherten sind mitversichert wenn sie ihren Wohnsitz od. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, sie nicht nach § 5 SGB V pflichtversichert, oder von der Versicherungspflicht befreit, oder freiwillig versichert sind, ihr Gesamteinkommen im Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB V nicht überschreitet, sie nicht hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind, Ehefrauen und Mütter während des Erziehungsurlaubes ohne eigenesArbeitseinkommen sind. Für Kinder besteht Anspruch auf Familienversicherung bis zur Vollendung des 18. Lebensjahresbis zur Vollendung des 23. Lebensjahres, wenn sie nicht erwerbstätig sind, bis zum vollendeten 25. Lebensjahr, wenn sie sich in der Schul-, Hochschul- oder Berufsausbildung befinden. Über das 25. Lebensjahr hinaus für die Zeit, um die eine Schul-/ Hochschul- oder Berufsausbildung wegen Erfüllung des Wehr- oder des Zivildienstes unterbrochen oder verzögert wurde. Ohne Altersbegrenzung, wenn sie wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande sind, selbst für ihren Unterhalt zu sorgen. Der Familienversicherte, der eine versicherungspflichtige Tätigkeit aufnimmt (z.B.: Ausbildung), kann seine Kasse frei wählen. Auszubildende, die ihre Ausbildung abbrechen, sind wieder bis max. dem 23. Lebensjahr familienversichert. Endet die Mitgliedschaft des Stammversicherten, erlischt auch die Familienversicherung.