Freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung können sich folgende Gruppen versichern: Alle Personen, die als Mitglieder aus der Versicherungspflicht ausgeschieden sind, wenn sie in den letzten fünf Jahren vor dem Ausscheiden 24 Monate oder unmittelbar vor dem Ausscheiden ununterbrochen mindestens 12 Monate versichert waren. Alle Personen, deren Familienversicherung erlischt. Kinder, die nicht versichert sind, weil ein Elternteil über der Versicherungspflichtgrenze liegt und mehr verdient als der andere und dieser nicht GKV - Versicherter ist. Arbeitnehmer, die aus dem Ausland zurückkehren (Einkommen über der Versicherungspflichtgrenze), können innerhalb von drei Monaten freiwillig beitreten, Kinder ohne Anspruch auf Familienversicherung. Schwerbehinderte, die aber in den letzten fünf Jahren vor dem Beitritt mindestens drei Jahre versichert gewesen sein müssen. Besonderheit: bei der Überschreitung der Jahresarbeitsentgeltgrenze wandelt sich die bisherige Pflichtversicherung kraft Gesetzes in eine freiwillige Versicherung um. Ein Widerspruch gegen diese Transformation ist innerhalb von zwei Wochen möglich. Beachte: Freiwillige Mitglieder in der GKV sind versicherungspflichtig in der sozialen Pflegeversicherung, sie können sich jedoch davon befreien lassen.