Die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) zahlt für jedes Kind bis zu zehn Arbeitstage (Alleinerziehende 20 Arbeitstage) in jedem Kalenderjahr Krankengeld, wenn es nach ärztlichem Zeugnis erforderlich ist, dass der versicherte Elternteil zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege ihres erkrankten und in der GKV mitversicherten Kindes der Arbeit fernbleiben müssen. Vorraussetzung: Das gesetzlich krankenversicherte Kind hat das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet und es gibt keine andere im Haushalt lebende Person, die das Kind beaufsichtigen, betreuen oder pflegen kann. Pro Kalenderjahr können aber je versichertem Elternteil nicht mehr als 25 Arbeitstage (Alleinerziehende max. 50 Arbeitstage) beansprucht werden. Entsprechende Ansprüche des Versicherten gegen seinen Arbeitgeber gehen vor. Besonderheit bei der Berechnung: Das Krankengeld ist für den Arbeitstag und nicht Kalendertag zu berechnen.