Eine private Krankenvoll- bzw. zusatzversicherung kann grundsätzlich zum Ablauf eines jeden Versicherungsjahres, frühestens aber zum Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden. (Zur Kündigung der gesetzlichen Krankenkasse siehe Kündigung und Wechsel der gesetzlichen Krankenkasse.) Darüber hinaus bestehen verschiedene Sonderkündigungsrechte, etwa bei Änderung der 'Allgemeinen Versicherungsbedingungen', ebenso im Fall einer Beitragserhöhung oder einer Erhöhung der Selbstbeteiligung. Ein Kündigungsrecht besteht auch wenn der Versicherte Pflichtmitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung wird. Gerade nach langjähriger Mitgliedschaft empfiehlt sich eine ordentliche Kündigung und der gleichzeitige Wechsel zu einem anderen Unternehmen nicht, da auf diese Weise die Altersrückstellungen unwiederbringlich verloren sind.