Angestellte und Arbeiter sind Pflichtmitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung, solange ihr regelmäßige Bruttojahresarbeitsentgelt 75 Prozent der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht übersteigt (§§ 5, 6 SGB V). Für das Kalenderjahr 2008 gelten folgende Pflichtversicherungsgrenzen: jährlich 48.150 € bzw. monatlich 4.012,50 €. Die Beiträge werden allerdings nur bis zu folgenden Genzen bemessen: jährlich 43.200 €; bzw. monatlich 3.600, 00 €.