Ambulante Leistungen, die Ärzte für gesetzlich Versicherte erbringen, werden gemäß SGB V (§85) zum Großteil nicht als Einzelleistung abgerechnet, sondern über das sogenannte Regelleistungsvolumen (RLV). Die Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) einzelner Bundesländer oder Ländergruppen schließen mit den gesetzlichen Krankenkassen Kollektivverträge ab, die die Gesamtvergütung für den jeweiligen Bezirk regeln. Zur Ermittlung des RLV multiplizieren die KVen einen fachgruppenspezifischen Fallwert mit der relevanten Fallzahl der Praxis aus dem entsprechenden Vorjahresquartal. Nach den Neuregelungen seit Januar 2009 ändert sich die Vergütung der Ärzte also je nach Fallzahlen des Vorjahres zum Anfang eines jeden Quartals.